Strom- und Gasgrundversorgung
Vertragsschluss mit Vermietern einzelner Zimmer einer Wohnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.04.2025 entschieden, dass ohne schriftlichen Vertrag in der Strom- und Gasgrundversorgung Verträge mit dem Vermieter (Eigentümer) zustande kommen, wenn die einzelnen Zimmer der Wohnung durch separate Mietverträge vermietet sind, die Wohnung aber lediglich über einen Zähler für Strom und Gas verfügt.

13.05.25

In dem vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein Grundversorger eine Vermieterin einer Wohnung auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die Zimmer der Wohnung waren einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet, wobei sämtlichen Mietern das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad eingeräumt wurde. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von der Klägerin mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Die Parteien strittten darüber, ob ein durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent zustande gekommener Versorgungsvertrag mit der Vermieterin (Eigentümerin) oder mit den Mietern besteht.

Die auf Zahlung der Versorgungsentgelte für einen Zeitraum von fünf Jahren gerichtete Klage hatte das Amtsgericht (AG) Kiel mit Urteil vom 12.01.2021 abgewiesen. Auf die Berufung des Grundversorgers hatte das Landgericht (LG) Kiel mit Urteil vom 28.11.2023 das Urteil des AG Kiel abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom LG Kiel zugelassenen Revision begehrt die Vermieterin die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das LG Kiel hat zu Recht angenommen, dass unter den hier gegebenen Umständen ein Versorgungsvertrag mit der beklagten Vermieterin (Eigentümerin) der Wohnung besteht. Entgegen der Ansicht der Vermieterin war das in der Bereitstellung von Strom und Gas liegende (konkludente) Angebot des Grundversorgers weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet. Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung. Jedoch lässt sich dieser Verbrauch - mangels separater Zähler - nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Auch haben die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen. Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Grundversorgers daher an die Vermieterin richtete, ist Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts.

Die BGH-Entscheidung, mit der die bisherige BGH-Rechtsprechung zum Vertragsschluss durch Entnahme in der Grundversorgung sehr ausführlich zusammengefasst ist, ist keine Überraschung, sondern bestätigt seine bisherige Rechtsprechung. Für die Strom- und Gasgrundversorger ändert sich dadurch nichts an der geübten Praxis.