Strom- und Gasgrundversorgung
Meldung von Mieterdaten an den Grundversorger

Mit einem Beschluss vom 28.05.2025 schafft die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz - DSK) Klarheit: Vermieter dürfen künftig unter bestimmten Bedingungen Mieterdaten an Grundversorger übermitteln.

17.06.25

Mit Beginn des ab 06.06.2025 geltenden 24h-Lieferantenwechselprozesses kann es im berechtigten Interesse von Vermietern und Verwaltern liegen, Daten von neuen Mietern zum Tag der Wohnungsübergabe an den Grundversorger zu übermitteln, falls diese noch keinen Vertrag mit einem Stromversorger abgeschlossen haben.

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat sich daher mit einem Beschluss vom 28.05.2025 dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Zeitpunkt künftig eine Übermittlung der Mieterdaten an die Grundversorger datenschutzrechtlich zulässig ist.

Ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe dürfen danach Vermieter bzw. beauftragte Verwalter Mieterdaten an den jeweiligen Grundversorger übermitteln. Es besteht dann ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Vermieter bzw. Verwalter, wenn die Mieter noch keinen Stromlieferungsvertrag mit einem Versorger abgeschlossen haben und sie zuvor auf die beabsichtigte Datenübermittlung an den Grundversorger hingewiesen wurden.