5G-Frequenzzuteilungsverfahren
VKU gibt Stellungnahme zum weiteren Umgang mit der Rechtswidrigkeit der Vergabe- und Auktionsregeln ab
Im Rahmen der Anhörung der Bundesnetzagentur zum weiteren Umgang mit der höchstrichterlich bestätigten Rechtswidrigkeit der Vergabe- und Auktionsregeln der 5G-Frequenzvergabe von 2018/19 setzt sich der VKU für eine umfassende Diensteanbieterverpflichtung ein. Zudem muss eine Neuversteigerung erfolgen und eine aktuellere, umfassendere Datenbasis geschaffen werden, so der VKU weiter.
15.01.26
Im Rahmen der Anhörung der Bundesnetzagentur zum weiteren Umgang mit der höchstrichterlich bestätigten Rechtswidrigkeit der Vergabe- und Auktionsregeln der 5G-Frequenzvergabe von 2018/19 setzt sich der VKU für eine umfassende Diensteanbieterverpflichtung ein. Zudem muss eine Neuversteigerung erfolgen und eine aktuellere, umfassendere Datenbasis geschaffen werden, so der VKU weiter.
Bundesnetzagentur startet 5G-Frequenzzuteilungsverfahren neu
In der Anhörung der Bundesnetzagentur zu frequenzregulatorischen Aspekten, die das weitere Vorgehen infolge der höchstrichterlichen Bestätigung der Rechtswidrigkeit der Vergabe- und Auktionsregeln des 5G-Frequenzzuteilungsverfahrens in den Jahren 2018 und 2019 betreffen (Aktenzeichen: BK1-17/001), hat der VKU seine Stellungnahme abgegeben. Darin setzt sich der VKU weiterhin für eine umfassende Diensteanbieterverpflichtung ein, die die Mobilfunknetzbetreiber als Inhaber der Frequenznutzungsrechte in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz zur diskriminierungsfreien Bereitstellung von Mobilfunkkapazitäten verpflichtet.
Eine solche Diensteanbieterverpflichtung würde kommunalen Unternehmen wirksamen Zugang zu vollwertigen modernen 5G-Mobilfunkvorleistungen gewähren. Dadurch könnten sie ihre Glasfaserprodukte mit 5G-Mobilfunkangeboten in Form von Bündelprodukten kombinieren. Anders als die Mobilfunknetzbetreiber, deren Geschäftstätigkeit sich nicht auf den Mobilfunkmarkt beschränkt, sondern sich auch auf den Glasfaserausbau erstreckt, besitzen die kommunalen Unternehmen keine Mobilfunknetze. Kommunale Unternehmen stehen bei Bündelprodukten, die aus Glasfaser- und Mobilfunkangeboten gebildet werden, deshalb in Abhängigkeit von den Mobilfunknetzbetreibern. Deshalb würde eine Diensteanbieterverpflichtung mit Kontrahierungszwang für mehr Wettbewerbsgerechtigkeit sorgen. Der Wettbewerb auf dem Mobilfunkvorleistungsmarkt würde gestärkt. Zwar lässt die Etablierung des neuen vierten Mobilfunknetzbetreibers einen Beitrag zu einem gesteigerten Wettbewerb auf der Vorleistungsebene erwarten, der Aufbau seines Netzes verzögert sich aber in einer zeitlichen Perspektive, die sich der Kenntnis des Marktes entzieht.
Des Weiteren empfiehlt der VKU in seiner Stellungnahme eine Neuversteigerung der für den 5G-Mobilfunk besonders geeigneten Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz anstelle einer Neubescheidung der Anträge der Klägerinnen in den einschlägigen Verwaltungsstreitsachen vor dem Verwaltungsgericht Köln mit dem Ziel einer Diensteanbieterverpflichtung als Bestandteil der 2019 erfolgten Frequenzzuteilung. Die VKU-Empfehlung resultiert aus der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigten Rechtswidrigkeit der Vergabe- und Auktionsregeln des Frequenzzuteilungsverfahrens und aus einem Verfahrensansatz, sich vom „bösen Anschein“, der laut dem betreffenden Urteil des Verwaltungsgerichtes auf der Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Vergabe- und Auktionsregeln lastet, über alle Zweifel erhaben und damit bestmöglich zu distanzieren.
Selbst für eine Neubescheidung wäre außerdem eine erneute, aktuellere und umfassendere Untersuchung des Wettbewerbs auf dem Mobilfunkmarkt erforderlich. Zweifel der Monopolkommission und des Bundeskartellamtes an der Funktionsfähigkeit des hiesigen Vorleistungsmarktes wie auch eine sich auf den Datenstand des Jahres 2023 beziehende letztmalige Studie begründen diese Erforderlichkeit.
Hintergrund:
Die Bundesnetzagentur startet das 5G-Frequenzverfahren aus den Jahren 2018 und 2019 neu. Damals hatte die Behörde für den 5G-Mobilfunk besonders geeignete Frequenzen in den Bereichen 2 GHz und 3,6 GHz den heutigen vier Mobilfunknetzbetreibern zugeteilt, verbunden mit bestimmten Auflagen. Zwischenzeitlich ist die Entscheidung der Präsidentenkammer vom 26. November 2018 über die Vergabe- und Auktionsregeln für die im Folgejahr durchgeführte Versteigerung der Frequenzen jedoch, höchstrichterlich bestätigt, für rechtsunwirksam erklärt worden (VG Köln, Urteile vom 26. August 2024, Az. 1 K 1281/22 und 1 K 8531/18, und BVerwG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2025, Az. 6 B 5.25 und 6 B 6.25).