Finanzverwaltung bleibt bei Auffassung zu Mehrfachanschlüssen
Steuersatz für das Legen von Wasserhausanschlüssen

Am 04.02.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Anwendungsschreiben dazu veröffentlicht, wann das Legen eines Wasserhausanschlusses dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Der VKU hatte dazu eine Stellungnahme abgegeben, die kürzlich beantwortet wurde. Bezüglich der Mehrfachanschlüsse bleibt die Verwaltungsauffassung demnach leider problematisch.

22.02.21

2008 hatten der Europäische Gerichtshof (EuGH) und Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Wasseranschlussleistung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung bislang nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 07.04.2009 angewandt. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzte aus Sicht des BMF jedoch voraus, dass die Anschlussleistung durch den Wasserlieferanten erfolgt. Dem ist der BFH mit Urteil vom 07.02.2018 (XI R 17/17) entgegengetreten.

Mit Schreiben vom 04.02.2021 hat das BMF ein neues Anwendungsschreiben zu der Thematik veröffentlicht. Der VKU hatte am 19.02.2021 zu dem BMF-Schreiben eine Stellungnahme abgeben und um verschiedene Klarstellungen gebeten. Auf diese Stellungnahme erhielt der VKU am 11.05.2021 eine Antwort. Nachfolgend wird dargestellt, welche Folgen sich nun für betroffene Unternehmen ergeben.

Eingangsleistungen der Wasserversorger

Für die Fälle, in denen Wasserversorger für ihre Anschlussleistung, Subunternehmer beauftragen, enthält das BMF-Schreiben eine praxisorientierte Regelung. Demnach sind Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung „Legen eines Hauswasseranschlusses“ erbringt“, nicht begünstigt. Diese Regelung hatte der VKU so ausgelegt, dass in den Fällen, in denen der Wasserversorger einen Subunternehmer beauftragt, dieser dem Wasserversorger stets den Regelsteuersatz in Rechnung stellen soll. Wegen des Vorsteuerabzugs des Wasserversorgers wirkt sich das nicht nachteilig aus. Da diese Regelung in dem BMF-Schreiben teilweise anders ausgelegt wurde, hatte der VKU darum gebeten, die Auslegung des VKU zu bestätigen. Dem ist das BMF nachgekommen. In dem Antwortschreiben heißt es unmissverständlich: „Bestätigt werden kann, dass beim Legen eines Hauswasseranschlusses jede Eingangsleistung an den Wasserversorger, der im Außenverhältnis die Anschlussleistung gegenüber dem Anschlusskunden erbringt und abrechnet, dem Regelsteuersatz zu unterwerfen ist.“ Im Ergebnis hat dies nun zur Folge, dass sich mit dem BMF-Schreiben vom 04.02.2021 für die Eingangsleistungen der Wasserversorger keinerlei Änderungen ergeben.

Ausgangsleistungen der Wasserversorger

Für reine Wasserversorger, die gegenüber ihren Kunden ausschließlich eine Wasserhausanschlussleistung erbringen, ergeben sich auch keine Änderungen. Die Anschlussleistung unterliegt unverändert dem ermäßigten Steuersatz.

Etwas anderes gilt für Unternehmen, die z.B. sowohl Wasser- als auch Energieversorger sind und dann die einzelnen Anschlussleistungen (Wasser, Strom, Gas/Wärme) zusammen erbringen. Auch hier wurde bislang die Wasserhausanschlussleistung mit 7 % in Rechnung gestellt. Das BMF-Schreiben vom 04.02.2021 führt hierzu jedoch aus, dass Leistungen, die nicht oder nicht ausschließlich das Legen eines Hauswasseranschlusses betreffen, nicht begünstigt sind. Insbesondere seien Mehrfachanschlüsse nicht begünstigt.

In seiner Stellungnahme hat der VKU gefordert, das Anwendungsschreiben in diesem Punkt zu ändern. Die Anwendung des Regelsteuersatzes auf die zusammen erbrachen Anschlussleistungen kommt nur dann in Betracht, wenn sich die verschiedenen Anschlussleistungen als eine einheitliche Leistung darstellen. Davon ist nur dann auszugehen, wenn mehrere, untereinander gleichzuwertende Faktoren zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels beitragen und aus diesem Grund zusammengehören. Die einzelnen Faktoren müssen dann so ineinandergreifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten. Diese Voraussetzungen sind aus Sicht des VKU im Fall eines Mehrfachanschlusses nicht erfüllt.

Die Finanzverwaltung folgt dem nicht. Das BMF führt dazu aus, dass die entscheidende Leistung der Einbau des Mehrspartenanschlusses und somit der Zugang zu sämtlichen Versorgungsleistungen sei. Eine Aufspaltung der einheitlichen komplexen Leistung „Verlegung eines Mehrfachanschlusses“ sei aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers wirklichkeitsfremd. Die Auffassung der Finanzverwaltung überzeugt nicht. Es ist aber nicht damit zu rechnen, dass die Verwaltung sich noch einmal bewegt. Der Veraltungsauffassung ist daher Rechnung zu tragen. Die Vorgaben des BMF-Schreibens sind grundsätzlich einzuhalten. Falls ein Unternehmen von der Verwaltungsauffassung abweichen will, muss dies im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen/- erklärungen offengelegt werden.

Zu beachten ist, dass sich die Sichtweise der Finanzverwaltung zu den Mehrfachanschlüssen vermeintlich aus den allgemeinen Grundsätzen ergibt. Demnach gilt diese Betrachtungsweise grundsätzlich für alle noch offenen Veranlagungsjahre. Demnach ist damit zu rechnen, dass die bisherige Handhabung im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgegriffen wird.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Punkt in absehbarer Zeit gerichtlich geklärt werden kann. Der VKU wird die Entwicklungen dazu verfolgen und darüber informieren.