Missverständliche Antwort des BMF auf VKU-Stellungnahme
Netzentgelte und EEG-Einspeisung im Rahmen der Steuersatzsenkung

Da das BMF-Schreiben vom 30.06.2020 zur Umsetzung der temporären Senkung der Umsatzsteuersätze Fragen zur Behandlung der Netzentgelte und der EEG-Einspeisung offen gelassen hatte, forderte der VKU hierzu weitere Klarstellungen. Die Antwort des BMF ist jedoch hinsichtlich der Netzentgelte leider sehr missverständlich.

31.08.20

Die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 01.07.2020 ist für Unternehmen der Ver- und Entsorgungswirtschaft mit hohem Aufwand verbunden. Das Schreiben der Finanzverwaltung vom 30.06.2020 verbessert aber die Rechtssicherheit für die Unternehmen. In einigen Bereichen konnten zudem deutliche Erleichterungen durchgesetzt werden. Verschiedene Fragen bleiben jedoch noch unklar.

Der VKU hatte vor diesem Hintergrund im Nachgang zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens gefordert, dass die Vereinfachungsregelungen für Versorgungsverträge, die in Abschnitt 3.6. des BMF-Schreibens geregelt sind, auf die Fälle der EEG-Einspeisung sowie für die Netznutzung ausgeweitet werden. Insbesondere geht es darum, dass auch für diese beiden Bereiche die Abrechnung nicht nur nach dem sogenannten „Stichtagsmodell“, sondern auch nach dem „Zeitscheibenmodell“ erfolgen darf. Zudem ist es Versorgern nach Abschnitt 3.6. des BMF-Schreibens erlaubt, ihre Abschlagszahlungsrechnungen unverändert fortzuführen und die Korrektur der Umsatzsteuer erst im Rahmen der Schlussrechnung vorzunehmen.

Auch im Bereich der Netznutzung und der EEG-Einspeisung wären die vorgenannten Vereinfachungen wichtig. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage, welcher Steuersatz für die Netznutzung zur Anwendung kommt, zumindest im SLP-Bereich den allgemeinen Regeln zufolge auch darauf ankommt, wann der vereinbarte Leistungszeitraum endet. Wie bei den Versorgungsverträgen wäre dies der Steuersatz, der zum Zeitpunkt des Ablaufs des Ablesezeitraums gilt. Auch im Netzbereich ist damit grundsätzlich das Stichtagsmodell anzuwenden.

Vor allem solchen Unternehmen, die sich im Bereich der Versorgungsverträge entsprechend der Vorgaben des Abschnitts 3.6. des BMF-Schreibens aus Vereinfachungsgründen für das Zeitscheibenmodell entschieden haben, wäre aber nicht geholfen, wenn sie im Netzbereich dann doch verpflichtet wären, das Stichtagsmodell anzuwenden. Die eigentlich vom BMF beabsichtigte Vereinfachungsregelung würde also bei vielen Unternehmen bzw. Konzernen ins Leere laufen, wenn nicht auch im Netzbereich das Zeitscheibenmodel angewandt werden darf. Das gleiche gilt auch für die Fälle der EEG-Einspeisung.

Weder die Netznutzung noch die Fälle der EEG-Einspeisung fallen jedoch dem Wortlaut zufolge in den Anwendungsbereich des Abschnitts 3.6. des BMF-Schreibens. Der VKU hat sich daher abermals an das BMF gewandt und gefordert, die Regelungen des Abschnitts 3.6 auf diese Bereiche zu erweitern.

Mit Schreiben vom 10.08.2020 hat das BMF inzwischen geantwortet.

Im Antwortschreiben wird ausgeführt, dass Abschnitt 3.6. des BMF-Schreibens auf die EEG-Einspeisung Anwendung findet. Hier kommen die Vereinfachungsregelungen also zur Anwendung.

Die Ausführungen zur Behandlung der Netzentgelte erscheinen hingegen widersprüchlich. So wird im ersten Absatz ausdrücklich mitgeteilt, dass auch die Netznutzung in den Anwendungsbereich der Tz. 35 ff fällt. Im zweiten Absatz erfolgt dann jedoch der „Hinweis“, dass dies nicht für das Leistungsverhältnis zwischen Netzbetreibern und Energieversorgern gilt. Begründet wird dies damit, dass Gegenstand der Netznutzung nicht die Lieferung von Strom oder Gas ist, so dass Abschnitt 3.6. des BMF-Schreibens hier nicht anwendbar sei. Diese Begründung verwundert etwas, weil der VKU in seiner Stellungnahme ja gerade weil die Netznutzung nicht unter den Wortlaut des Abschnitts 3.6. des BMF-Schreibens fällt, eine Ausweitung des Anwendungsbereichs gefordert hatte.

Da die Ausführungen im zweiten Absatz des Antwortschreibens des BMF – anders als im ersten Absatz – begründet werden, geht der VKU davon aus, dass die Finanzverwaltung mit diesem Schreiben eher zum Ausdruck bringen wollte, dass sie nicht bereit ist, die Grundsätze des Abschnitts 3.6. des BMF-Schreibens auf Netzentgelte zu übertragen. Damit wären Netzentgelte nach den allgemeinen Regeln der Tz. 23 ff des BMF-Schreibens zu behandeln. Insbesondere würde stets der Steuersatz für die gesamte Netznutzung zur Anwendung kommen, der zum Zeitpunkt des Ablaufs des jeweiligen Ablesezeitzeitraums gilt. Die Anwendung des Zeitscheibenmodels wäre nicht möglich.

Dieses Ergebnis ist in den Augen des VKU weder sachgerecht noch nachvollziehbar. Der VKU hat sich aus diesem Grund in einer weiteren Stellungnahme – diesmal gemeinsam mit dem BDEW – an das BMF gewandt und seiner Forderung nach Ausweitung des Anwendungsbereichs des Abschnitts 3.6. des BMF-Schreibens auf die Netznutzung Nachdruck verliehen. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF hier nun noch einmal einlenken wird, nach einigen geführten Telefonaten mit dem BMF erscheint dies zumindest nicht ausgeschlossen.