Vorübergehende Abschaltung unschädlich für steuerlichen Querverbund
Finanzverwaltung folgt VKU-Auffassung zu krisenbedingter Abschaltung von BHKW

Vor dem Hintergrund der Energiekrise war bisher unklar, welche Folgen diese für den Fortbestand des steuerlichen Querverbundes mit Bädern haben kann, der zumeist durch ein gasbetriebenes BHKW hergestellt wird. Der VKU hatte hierzu eine Stellungnahme gegenüber dem BMF abgegeben. Mit Schreiben vom 27.09.2022 liegt nun die Antwort der Finanzverwaltung vor.

04.10.22

Öffentliche Bäder können in den steuerlichen Querverbund einbezogen werden, wenn zwischen dem Bad und der Stromversorgungssparte eine enge, wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung i.S.d. § 4 Abs. 6 Nr. 2 KStG besteht. Diese Verflechtung wird regelmäßig über ein BHKW hergestellt. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die in einem Anwendungsschreiben des BMF vom 11.05.2016 beschrieben sind. Grundsätzlich muss das BHKW natürlich betrieben werden. Zudem wird festgelegt, dass der Betrieb des BHKW wirtschaftlich sein muss.

Als Folge der Energiekrise ist der wirtschaftliche Betrieb eines BHKW derzeit jedoch regelmäßig nicht möglich, wobei zu beachten ist, dass in der aktuellen Situation aufgrund der insgesamt signifikant gestiegenen Energiekosten (u. a. Strom, Gas, Erdöl) auch der Betrieb eines konventionellen Heizkessels keine wirtschaftlichere Alternative zum BHKW wäre.

Zudem stellt sich die Frage, ob die Bäder angesichts einer nicht auszuschließenden Knappheit der verfügbaren Erdgasmengen überhaupt während der Hallenbadsaison mit erdgasbetriebenen BHWK beheizt werden können. Bäder gelten im Falle der Ausrufung der Notfallstufe jedenfalls dann nicht zu den geschützten Kunden, wenn mit der erzeugten Wärme nicht auch Privathaushalte, Kleingewerbetreibende oder grundlegende soziale Dienste (u.a. Krankenhäuser, Schulen, Wasserversorger und –entsorger, Abfallentsorger, Behörden) beliefert werden. In der Notfallstufe droht damit die zwangsweise Abschaltung des BHKW.

Doch auch bereits heute sind viele Unternehmen mit der Frage konfrontiert, ob sie das BHKW durchgehend laufen lassen oder ausschalten sollten, um Gas zu sparen.

Hier war bisher unklar, ob die Finanzverwaltung in diesen Fällen den Querverbund in Frage stellen könnte.

Um in diesen Punkten Rechtssicherheit zu schaffen, hat der VKU das BMF in seiner Stellungnahme um entsprechende Klarstellungen gebeten. Aus Sicht des VKU führt keiner der genannten Umstände dazu, dass der Querverbund aberkannt werden könnte. Gestützt wird dies durch eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe vom 27.03.2017, in der ausgeführt wird, dass es für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit auf die Sicht zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung ankommt. Zudem ist es laut OFD Karlsruhe unschädlich, wenn ein BHKW aus wichtigem Grund vorübergehend nicht in Betrieb ist. Als einen solchen wichtigen Grund sieht der VKU beide oben genannten Abschaltszenarien an.

In dem Schreiben vom 27.09.2022 bestätigt das BMF vollumfänglich die Auffassung des VKU. Dabei weist das BMF zurecht noch darauf hin, dass nur eine vorübergehende Unterbrechung des BHKW-Betriebs unschädlich ist. Es muss also die Absicht bestehen, das BHKW wieder in Betrieb zu nehmen. Die endgültige Stilllegung des BHKW würde zur Beendigung des Querverbundes führen.

Die Klarstellungen des BMF schaffen Rechtssicherheit und sind sehr zu begrüßen. Die Entscheidung, ob das BHKW tatsächlich vorerst außer Betrieb genommen wird, bleibt schwierig. Jedoch ist mit dieser Antwort des BMF klar, dass der Weiterbetrieb des BHKW jedenfalls aus rein steuerlichen Gründen nicht erforderlich ist.