Ab dem 01.10.2022 soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten
Entwurf eines Gesetzes zur temporären Umsatzsteuersatzsenkung für Gaslieferungen

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Entwurf eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vorgelegt. Die Maßnahme soll ab dem 01.10.2022 gelten und zum 31.03.2024 enden. Den Gasversorgern bleiben nur wenige Wochen für die Umsetzung, für die der VKU eine erste Anwendungshilfe erarbeitet hat.

08.09.22

Am 19.08.2022 hat Bundeskanzler Olaf Scholz bekanntgegeben, dass sich die Bundesregierung auf eine temporäre Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf Gaslieferungen geeinigt hat. Am 05.09.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun u.a. dem die Formulierungshilfe eines Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz übersandt. Der VKU hatte bereits zuvor am 26.08.2022 eine Stellungnahme zu der Thematik gegenüber dem BMF abgegeben.

Der Gesetzentwurf ist so ausgestaltet, wie es der VKU erwartet hatte. Demnach soll die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz zwischen dem 01.10.2022 und dem 31.03.2024 dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Der Gesetzentwurf soll den Angaben des BMF zufolge am 14.09.2022 im Bundeskabinett behandelt und beschlossen werden. Das Gesetzgebungsverfahren muss dann demnach in der zweiten Septemberhälfte vollständig durchgeführt werden.

Dem Vernehmen nach wird es für die Steuersatzsenkung ein Anwendungsschreiben des BMF geben. Das finale Schreiben kann jedoch erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht werden, womit erst Ende September 2022 zu rechnen ist. Das BMF zieht jedoch entsprechend einer Bitte des VKU in Erwägung, bereist während des Gesetzgebungsverfahrens Entwürfe dieses Anwendungsschreibens zu veröffentlichen. Diese haben dann keinen verbindlichen Charakter, bieten aber dennoch bereits eine wichtige Orientierungshilfe bei der sehr kurzfristig vorzunehmenden Umsetzung. Allerdung ist mit der Veröffentlichung des ersten Entwurfs wohl nicht vor der Kabinettsitzung am 14.09.2022 zu rechnen.

Der VKU hat für seine von der Steuersatzsenkung betroffenen Mitgliedsunternehmen eine erste Anwendungshilfe erarbeitet und zur Verfügung gestellt. Dabei werden die geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen und Verwaltungsvorschriften berücksichtigt. Zudem wird auf Regelungen hingewiesen, die in dem BMF-Schreiben vom 30.06.2020 zur allgemeinen Absenkung der Umsatzsteuersätze enthalten waren, soweit diese für Gaslieferungen relevant sind. Zum Teil wird aber abzuwarten sein, ob die Finanzverwaltung diesmal die gleichen Grundsätze anwenden und die gleichen Vereinfachungen zulassen wird. Ggf. wird die Anwendungshilfe im weiteren Verfahrensverlauf angepasst bzw. ergänzt.

Wichtig wird für die Umsetzung sein, dass wirklich sämtliche Fälle, in denen eine solche Gaslieferung erfolgt, bzw. in denen eine Gaslieferung angenommen wird, erfasst werden. Das angekündigte BMF-Schreiben sollte daher Klarstellungen zum Anwendungsbereich der Gesetzesänderung enthalten. Klar ist, dass sämtliche Gaslieferungen in der Lieferkette vom Importeur bis zum Endverbraucher dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen werden. Das gleiche gilt für die Lieferung von Regel- bzw. Ausgleichsenergie sowie für das Tanken an Erdgastankstellen. Zu beachten ist auch, dass die Finanzverwaltung gem. BMF-Schreiben vom 20.08.2020 davon ausgeht, dass der Mehr-Mindermengen-Abrechnung Gas im Verhältnis zwischen dem Ausspeisenetzbetreiber und den Transportkunden bzw. im Verhältnis zwischen Ausspeisenetzbetreiber und dem Marktgebietsverantwortlichen ebenfalls Gaslieferungen zugrunde liegen.

Abzuwarten ist, ob die Finanzverwaltung das Legen von Gas-Hausanschlüssen dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen wird. Unter Berücksichtigung der Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Wasser-Hausanschlüssen wäre dies sehr naheliegend.

Aus Sicht des VKU wird die Gewährung des Netzzugangs nicht dem ermäßigten Steuersatz abzurechnen sein, da es sich hier um eine sonstige Leistung des Netzbe-treibers gegenüber dem Netzkunden handelt. Diese fällt nicht in den Anwendungsbereich der temporären Steuersatzsenkung und unterliegt daher dem Regelsteuersatz von 19 %. Die in der Rechnung des Gasversorgers aus Transparenzgründen auszuweisenden Netzentgelte hingegen sind ein Preisbestandteil für die Gaslieferung und stellen damit – wie alle Preisbestandteile – Entgelt i.S.d. § 10 UStG für diese Lieferung dar, die insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterliegen werden. Auch hier wäre eine Klarstellung durch das BMF sehr wünschenswert.

Gerade aufgrund der sehr knappen Umsetzungsfrist ist es aus Sicht des VKU besonders wichtig, dass die Finanzverwaltung Vereinfachungen, die sie im Rahmen der Steuersatzsenkung zum 01.07.2020 zugelassen hatte, auch in das nun anstehende BMF-Schreiben aufnehmen wird. Auf die Weise können die betroffenen Unternehmen zumindest auf bereits bewährte Grundsätze zurückgreifen. So sollte im Rahmen der Abrechnung von Jahreslieferungen neben dem sogenannten Stichtagsmodell, wonach die gesamte Lieferung dem Steuersatz unterliegt, der zum Ende des Ablesezeitraums gilt, auch wieder eine Aufteilung der Steuersätze nach Zeitscheiben ermöglicht werden. Auch sollten die gleichen Vereinfachungen in Bezug auf bestehende Abschlagspläne sowie in Bezug auf den Vorsteuerabzug bei einem unrichtigen Steuerausweis gelten.