Lebenswichtiger und nicht lebenswichtiger Gasbedarf Bundesnetzagentur veröffentlicht Papier
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 05.09.2022 ein Papier mit dem Titel „Lebenswichtiger Bedarf bei geschützten und nicht geschützten Kunden in einer nationalen Gasmangellage“ veröffentlicht. In diesem zeigt sie auf, dass sie im Notfalle als sog. Bundeslastverteiler den lebenswichtigen Gasbedarf bei Letztverbrauchern sicherzustellen habe und Reduzierungen des nicht lebenswichtigen Gasbedarfs anweisen könnte.
Der BNetzA kommt für den Fall, dass die Bundesregierung im Rahmen einer Gasmangellage den Notfall feststellt, eine besondere Rolle zu. Sie ist in diesem Falle als sogenannter Bundeslastverteiler verpflichtet, die Deckung des lebenswichtigen Gasbedarfs sicherzustellen (vgl. § 1 Energiesicherungsgesetz und § 1 Gassicherungsverordnung). Zu diesem Zweck kann sie u.a. Letztverbraucher anweisen, ihren Gasbezug zu reduzieren oder gar einzustellen. Die Anweisungen müssen so ausgestaltet werden, dass die sozialen, ökologischen und ökonomischen Schäden für Deutschland möglichst gering bleiben. Die BNetzA hat am 05.09.2022 ein Papier mit dem Titel „Lebenswichtiger Bedarf bei geschützten und nicht geschützten Kunden in einer nationalen Gasmangellage“ veröffentlicht. In diesem betont sie, dass sowohl nicht geschützte als auch gemäß der SOS-Verordnung der EU geschützte Kunden (vgl. auch § 53a EnWG) lebenswichtigen Bedarf an Gas haben können. In diesem Zusammenhang stellt sie klar, dass geschützte Kunden keinen absoluten Schutz genießen würden. Die BNetzA könne nicht ausschließen, dass in einer Gasmangellage auch gegenüber geschützten Kunden Anweisungen ergehen, den Gasbezug zu reduzieren. Dies würde nicht den lebenswichtigen, d.h. besonders geschützten, Teil des Gasbezugs betreffen. Vielmehr heißt das, dass im Falle einer Gasmangellage geschützte Verbraucher auf den „Komfort“-Anteil ihres Gasbezugs verzichten sollten, ohne dass durch Entscheidungen der BNetzA der lebenswichtige Gasbedarf eingeschränkt wird. Die BNetzA stellt auch fest, dass bei den nicht geschützten Kunden der Anteil des lebenswichtigen Bedarfs im Allgemeinen geringer sein dürfte als im Bereich der geschützten Kunden. Ein Beispiel für lebenswichtigen Bedarf bei nicht geschützten Kunden sei laut BNetzA die Herstellung lebenserhaltender Medikamente, die nicht importiert werden können. Nicht lebenswichtiger Bedarf geschützter Kunden sei beispielsweise der Gasbezug, um private Pools oder eine Sauna zu heizen. Die BNetzA ermittle aktuell die schutzbedürftigen Bedarfe bei nicht geschützten Kunden.
Die Ausführungen der BNetzA betreffen ausschließlich die Ausübung ihrer Aufgabe als Bundeslastverteiler im Notfalle. Zu der Frage, ob vorstehend beschriebene Unterteilung in lebenswichtigen und nicht lebenswichtigen Gasbedarf nach Auffassung der BNetzA auch im Rahmen von Maßnahmen der Gasversorgungsnetzbetreiber gemäß §§ 16 Abs. 2, 16a EnWG zu beachten sein könnten, äußert sich die BNetzA indes nicht. Da diese Unterscheidung aber in den vorgenannten - für Netzbetreibermaßnahmen relevanten - Normen nicht angelegt ist, dürfte eine solche Differenzierung für Abschaltanweisungen des Netzbetreibers gegenüber Letztverbrauchern auch nicht maßgeblich sein. Vielmehr sind für Netzbetreiber die Vorgaben über den besonderen Schutz bestimmter Kunden (vgl. § 53a EnWG) bei Gasreduzierungsmaßnahmen zu berücksichtigen – ohne die von der BNetzA für ihre Tätigkeit als Bundeslastverteiler relevante Unterteilung in lebenswichtigen und nicht lebenswichtigen Gasbedarf vorzunehmen.