Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft zum 26.05.2022 aus Pflicht zur Erstellung eines betrieblichen Hygienekonzepts entfällt
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) tritt mit Ablauf des 25.05.2022 außer Kraft. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat davon abgesehen, die Anwendbarkeit der Corona-ArbSchV über diesen Zeitpunkt hinaus noch einmal zu verlängern. Die arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung muss aber weiterhin erstellt werden.
Die Corona-ArbSchV konkretisierte bisher die Pflichten der Arbeitgeber zum betrieblichen Infektionsschutz. In ihrer letzten Fassung vom 17.03.2022 waren die Pflichten der Arbeitgeber schon wesentlich abgemildert worden. Das Angebot von Home-Office-Tätigkeit, das wöchentliche Bereitstellen von Antigen-Tests und Atemschutzmasken sowie die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte waren nicht mehr als Pflicht ausgestaltet, sondern nur noch als mögliche Maßnahmen, deren Erforderlichkeit zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit vom Arbeitgeber zu prüfen ist.
Die Anwendbarkeit der Corona-ArbSchV ist vom BMAS bislang mehrmals verlängert worden. Das BMAS hat sich aber nunmehr dazu entschieden, angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens die Regelungen auslaufen zu lassen.
Mit dem Außerkraft-Treten der Corona-ArbSchV am 26.05.2022 verliert auch die konkretisierende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim BMAS erstellt wurde, ihre Wirksamkeit. Die Arbeitsschutzregel soll aber weiterhin fortgeschrieben werden, damit ggf. später auf eine aktuelle Fassung zurückgegriffen werden kann.
Ab dem 26.05.2022 unterliegen Arbeitgeber nur noch der allgemeinen Verpflichtung aus dem ArbSchG, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Diese Gefährdungsbeurteilung muss jeweils dem Infektionsgeschehen angepasst werden. Je nach Gefährdungsbeurteilung kann es weiterhin sinnvoll sein, einen Teil der bestehenden Infektionsschutz-Maßnahmen weiterzuführen.
Regelungen über den Gesundheitsschutz im Betrieb, die nicht nur gesetzliche oder tarifliche Vorgaben umsetzen, sind allerdings grundsätzlich mitbestimmungspflichtig.