Änderungen des Energiesicherungsgesetzes verabschiedet Weitergabe von Preiserhöhungen möglich

Im Mai wurden Änderungen des Energiesicherungsgesetzes aus dem Jahre 1975 verabschiedet. Diese wurden im Hinblick auf die aktuell drohende Gasmangellage im Eiltempo beschlossen. Damit soll u.a. Gasimporteuren und Gaslieferanten ermöglicht werden, erhöhte Beschaffungskosten im Falle einer Gasmangellage in der Lieferkette weiter zu reichen.

Jüngst haben Bundestag und Bundesrat Änderungen des Energiesicherungsgesetzes verabschiedet. Hiermit wurden weitere gesetzliche Grundlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage geschaffen. So wurden das Gesetz aus dem Jahre 1975 um Rechtsgrundlagen zur Etablierung einer digitalen Sicherheitsplattform Gas ergänzt. Diese soll vom Gasmarktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe GmbH, errichtet und betrieben werden. Nach Feststellung der Notfallstufe durch die Bundesregierung sollen hierüber Verfügungen der Bundesnetzagentur in ihrer Rolle als Bundeslastverteiler digital versendet werden. Dies würde unter anderem Abschaltverfügungen gegenüber größeren Letztverbrauchern betreffen. Zudem ist die Plattform erforderlich, um Solidaritätsanfragen aus EU-Mitgliedstaaten abzuwickeln. Betriebsbereit soll die Plattform ab dem 01.10.2022 sein. Zuvor werden sich Gasnetzbetreiber, Gasbilanzkreisverantwortliche und größere Letztverbraucher (technische Anschlusskapazität in Höhe von mindestens 10 MWh/h) auf der Plattform registrieren müssen. Auch wenn eine Fülle von Detail- und Abwicklungsfragen im Zusammenhang mit der Plattform aufkamen, stand insbesondere eine neu eingeführte Gaspreisanpassungsregelung im Fokus der Diskussionen. Diese soll es Gaslieferanten ermöglichen, entlang der Lieferkette – also letztlich vom Importeur bis zum Letztverbraucher – den Gaspreis kurzfristig anzupassen und so höhere Beschaffungskosten weitergeben zu können. Greifen soll diese Möglichkeit erst in der 2. und 3. Krisenstufe (Alarm-, Notfallstufe). Zudem muss die Bundesnetzagentur formell eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland festgestellt haben. Es handelt sich hier grundsätzlich um eine sinnvolle Regelung, um Insolvenzrisiken zu minimieren. Allein durch die Möglichkeit einer Weitergabe höherer Kosten wird allerdings nicht das Problem der in einer Gasmangellage erwartbaren enormen Preissprünge gelöst, sondern lediglich in der Lieferkette weitergegeben.

Daher ist es aus Sicht des VKU zwingend erforderlich, dass der Staat stützend eingreift, um Preisschocks abzudämpfen - idealerweise bereits auf der Import- und Großhandelsstufe, um eine Preisanpassungswelle bis zum Letztverbraucher zu vermeiden. Die Preisanpassungsregelung ist in ihrer jetzigen Form allerdings unzureichend, da nur die Anpassung des Gaspreises ermöglicht wurde. Nicht vorgesehen ist, dass Fernwärme- und Stromerzeugungsunternehmen bei gasbasierter Wärme-/Stromerzeugung ihre Strom- und Wärmepreise ebenso kurzfristig anpassen können. Diese wurden schließlich auf Grundlage niedrigerer Gaspreise kalkuliert. Zumindest für den Wärmepreis fordert der Bundestag im Rahmen seines finalen Gesetzesbeschlusses, dass neben den Gaslieferanten auch Unternehmen, die Erdgas zur Erzeugung von Wärme einsetzen, ein außerordentliches Preisanpassungsrecht eingeräumt werden sollte, sofern die Bundesnetzagentur eine erhebliche Minderung der Gasimportmengen nach Deutschland festgestellt hat. Es bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung in Anbetracht eines kurzfristig möglichen Eintritts einer Gasmangellage mit der gebotenen Eile handelt.