Saubere Beschaffung
Neuer Leitfaden zur sauberen Fahrzeugbeschaffung veröffentlicht
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat einen umfassenden Leitfaden veröffentlicht, der öffentlichen Auftraggebern hilft, die Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschG) rechtssicher und praxisnah umzusetzen.
13.06.25
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat einen umfassenden Leitfaden veröffentlicht, der öffentlichen Auftraggebern hilft, die Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschG) rechtssicher und praxisnah umzusetzen.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat einen neuen Leitfaden für Vergabestellen zur Umsetzung des SaubFahrzeugBeschG veröffentlicht.
Dieser Leitfaden richtet sich an die Vergabestellen des Bundes, der Länder und der Kommunen. Zielsetzung ist es, die Vergabestellen über die Anforderungen des SaubFahrzeugBeschG der Datenerhebung und Bereitstellung im Rahmen des Monitorings und der Dokumentationspflichten zu informieren.
Die Aktualisierung des vorliegenden Leitfadens im Mai 2025 berücksichtigt neben dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz auch das Erste Gesetz zur Änderung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Beschaffung sauberer Fahrzeuge in der Bundesverwaltung (AVV Saubere Fahrzeuge), die Umsetzung und das Inkrafttreten der elektronischen Standardformulare (eForms-DE) und enthält darüber hinaus weitere Hinweise basierend auf den bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung der CVD-Richtlinie und dem SaubFahrzeugBeschG.
Der Leitfaden steht ab sofort auf der Website des BMDV zum Download bereit: Leitfaden für Vergabestellen (PDF)
Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz
Mit dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes werden bei der öffentlichen Auftragsvergabe erstmals verbindliche Mindestziele für saubere, d. h. emissionsarme oder -freie, Pkw sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge, einschließlich Stadtbussen, für die Beschaffung vorgegeben. Die Vorgaben gelten seit dem 2. August 2021 und verpflichten die öffentliche Hand sowie auch bestimmte privatrechtlich organisierte Akteure (Sektorenauftraggeber). Ein Teil der von ihnen angeschafften bzw. bei bestimmten von ihnen vergebenen Dienstleistungen (z.B. Post- und Paketdienste, Abholung von Siedlungsabfällen, Sonderbeförderung) durch die Auftragnehmer eingesetzten Fahrzeuge muss zukünftig emissionsarm oder -frei sein.