Einwegkunststofffonds
Fristverlängerung für die Leistungsmeldung 2024 – Abgabe bis spätestens 15. Februar 2026
Die Leistungsmeldung nach dem Einwegkunststofffondsgesetz für das Jahr 2024 muss spätestens bis zum 15.02.2026 über DIVID eingereicht werden. Die Meldemöglichkeit für Leistungen aus dem Jahr 2025 beginnt am 16.02.2026.
23.01.26
Die Leistungsmeldung nach dem Einwegkunststofffondsgesetz für das Jahr 2024 muss spätestens bis zum 15.02.2026 über DIVID eingereicht werden. Die Meldemöglichkeit für Leistungen aus dem Jahr 2025 beginnt am 16.02.2026.
Wir möchten daran erinnern, dass die Leistungsmeldung für 2024 im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes spätestens bis zum 15. Februar 2026 über die Plattform DIVID eingereicht werden muss. Eine möglichst zeitnahe Abgabe wird weiterhin empfohlen, da eine frühzeitige Übermittlung sowohl die interne Prüfung als auch den gesamten Prozess der Fondsverwaltung erleichtert.
Bitte beachten Sie: Nach dem 15. Februar 2026 ist keine nachträgliche Abgabe der Leistungsmeldung für das Jahr 2024 mehr möglich. Diese Frist ist verbindlich.
Für das Meldejahr 2025 ergeben sich aufgrund der Fristverlängerung für 2024 angepasste Zeiträume: Die Meldungen für die im Jahr 2025 erbrachten Leistungen können ab dem 16. Februar 2026 eingereicht werden. Die Abgabefrist endet am 31. Mai 2026. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Leistungsmeldung vollständig über die Plattform DIVID übermittelt werden.
Zur Unterstützung bei der Erstellung der Leistungsmeldung stehen auf der Website DIVID umfassende Informationen, Hinweise und FAQs zur Verfügung:
https://www.einwegkunststofffonds.de/de/faq/96
Im Bereich „Anspruchsberechtigte“ → „Leistungsmeldung“ → „Wie erfolgt die Leistungsmeldung?“ finden Sie zudem ein Beispielexemplar der Leistungsmeldung sowie eine ausführliche Beschreibung des Ablaufs. Diese Informationen unterstützen Sie bei der sorgfältigen und vollständigen Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben.