Stellungnahme
Änderungen im Batterierecht - VKU gibt Stellungnahme ab
Nach der Verkündung der EU-Batterieverordnung im Sommer 2024 muss Deutschland wie andere EU-Mitgliedstaaten auch sein Batterierecht an die Vorgaben der Verordnung anpassen, insb. was Zuständigkeiten und Befugnisse der einzelnen Akteure anbelangt. Fraglich war insbesondere, wer die Zuständigkeit für die Erfassung von Batterien aus E-Fahrzeugen erhält.
13.06.25
Nach der Verkündung der EU-Batterieverordnung im Sommer 2024 muss Deutschland wie andere EU-Mitgliedstaaten auch sein Batterierecht an die Vorgaben der Verordnung anpassen, insb. was Zuständigkeiten und Befugnisse der einzelnen Akteure anbelangt. Fraglich war insbesondere, wer die Zuständigkeit für die Erfassung von Batterien aus E-Fahrzeugen erhält.
Der entsprechende Referentenentwurf für ein Batterieanpassungsgesetz ist seitens des Bundesumweltministeriums an die Verbände zur Stellungnahme versandt worden. Der VKU hat eine Stellungnahme abgegeben. Von Bedeutung ist insbesondere, dass ab Inkrafttreten des Gesetzes die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger neben den Vertreibern verpflichtet werden, Geräte aus leichten Verkehrsmitteln (LV-Batterien), sprich Batterien aus E-Fahrrädern oder Pedelecs zurückzunehmen, sofern diese von den Endnutzern abgegeben werden. Der VKU hat das Ministerium darauf hingewiesen, dass zur Erfassung dieser Batterien eigene Behältnisse mit einer hohen Sicherheitsstufe unter Nutzung von Isoliermaterial notwendig sind. Diese werden laut Gesetz von den herstellereigenen Rücknahmesystemen gestellt.
Es ist derzeit jedoch praktisch nicht festzustellen, dass alle herstellereigenen Rücknahmesysteme ein Angebot an Behältnissen für die örE bereithalten. Der VKU hat darauf hingewiesen, dass die örE eine Rücknahme von LV-Batterien nur dann vollziehen können, wenn ihnen von den Rücknahmesystemen die dafür erforderlichen Behältnisse zur Verfügung gestellt werden. Die VKU-Mitglieder werden über die Gremien stark dafür sensibilisiert, sich auf die Annahmepflicht für LV-Batterien vorzubereiten.
Ein weiterer Punkt der Stellungnahme betrifft die Eigenverwertung von Starterbatterien. Der VKU befürwortet, dass das Recht der örE, Starterbatterien einer Eigenverwertung zuzuführen, bestehen bleibt. Der Gesetzesentwurf sieht demgegenüber als Option zur Übergabe an die Rücknahmesysteme nur vor, dass die örE die Starterbatterien einem von den Rücknahmesystemen ausgewählten Abfallbewirtschafter überlassen.
Der VKU wird das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eng begleiten.