Bundesministerium der Finanzen hilft Unternehmen
Steuererleichterungen aufgrund von Covid-19-Epidemie

Vor dem Hintergrund der aktuellen Covid-19-Epidemie und die dadurch hervorgerufenen beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden bei den betroffenen Unternehmen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 17.03.2020 ein Maßnahmenpaket erlassen. Betroffene Unternehmen können ab sofort bei dem zuständigen Finanz-/Hauptzollamt unter anderem eine Stundung von Steuerforderungen beantragen.

31.03.20

Die Zollverwaltung hat umgehend nach der Ankündigung des BMF zu den Steuererleichterungen reagiert und veröffentlicht, dass sie bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (insbesondere Energie- und Stromsteuer), angehalten ist, den Steuerpflichtigen zur Vermeidung unbilliger Härten angemessen entgegenzukommen.

Im Anschluss hat das BMF mit Schreiben vom 19.03.2020 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erklärt, dass die gleichen Maßnahmen auch für solche Steuern gelten, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Dies sind die Körperschaft-, Umsatz- und Einkommensteuer. In Betracht kommen drei Maßnahmen: Die zinslose Stundung von Steuerforderungen, der Vollstreckungsaufschub sowie die Anpassung von Vorauszahlungen. Nur derjenige, der die Steuer gegenüber dem Staat schuldet, kann die vorgenannten steuerlichen Erleichterungen beantragen. Letztverbraucher können diese Maßnahmen nicht gegenüber ihren Versorgern geltend machen.

Stundungen

Unternehmen können für aktuelle sowie zukünftige Steuerforderungen einen Stundungsantrag stellen. Die Frist läuft vorerst bis zum 31.12.2020. Erforderlich ist unter anderem eine Darlegung der Unternehmensverhältnisse. Die Steuern müssen bis zu diesem Datum, dem 31.12.2020, bereits fällig sein oder fällig werden. Anträge auf Stundung von nach dem 31.12.2020 fällig werdenden Steuern sind besonders zu begründen.

Vollstreckungsaufschub

Drohen aktuell Vollstreckungsmaßnahmen kann unter Darlegung der aktuellen Situation des Vollstreckungsschuldners Vollstreckungsaufschub beantragt werden.

Vorauszahlungen

Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen stellen.

Steuer(vor-)anmeldungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Erleichterung bei Steuer(vor-)anmeldungen nicht ausdrücklich geregelt. Die gesetzlichen Regelungen zur Abgabe von Steuererklärungen gelten damit – vorerst – unverändert weiter.

Aus diesem Grund sollten die Abgabefristen möglichst eingehalten werden. Unternehmen, die aufgrund der Covid-19-Epidemie ihre Steueranmeldungen tatsächlich nicht rechtzeitig abgegeben können, ist dringend zu raten, diesbezüglich Kontakt mit dem für sie zuständigen Finanzamt/Hauptzollamt aufzunehmen.

In einigen Bundesländern sind die Finanzämter allerdings angewiesen, Anträge auf Fristverlängerung durch Vertreter der steuerberatenden Berufe stattzugeben. Zudem wird dem Vernehmen nach die grundsätzliche Frage der Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen derzeit zwischen Bund und Ländern erörtert. Es bleibt abzuwarten, auf welche Regelung sich die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hier einigen werden.

Antragstellung

Von der Covid-19-Epidemie betroffene Unternehmen müssen sich, wenn sie die o.g. Maßnahmen bzw. weitere Erleichterungen in Anspruch nehmen wollen, an das zuständige Hauptzollamt wenden. Die Anträge müssen entsprechend begründet werden, wobei der Zusammenhang zur Covid-19-Epidemie glaubhaft darzulegen ist. In den Antragsformularen der Bundesländer ist der Hinweis enthalten, dass unrichtige Angaben strafrechtliche Folgen haben können. Die Anträge sollten also einen gewissen Detailgrad aufweisen, um dem Vorwurf vorzubeugen, es sei nicht vollständig informiert worden. Zudem sollen selbstverständlich keine unrichtigen Angaben gemacht werden.

Anträge auf Erleichterungen bei der Energie- und Stromsteuer können schriftlich bei dem zuständigen Hauptzollamt eingereicht werden. Ein spezielles Formular ist nicht erforderlich. Für die Erleichterungen im Bereich der Körperschaft-, Umsatz- und Einkommensteuer sind die Antragsformulare sowie weitergehende Informationen auf den Internetseiten der Landesfinanzbehörden eingestellt:

Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen.