EU-Beihilferecht
EU-Kommission konsultiert zu neuem Beihilferahmen
Der neue Beihilferahmen soll den Deal für eine saubere Industrie (Clean Industrial Deal, kurz CID) flankieren und es Mitgliedstaaten erlauben, Beihilfen einfacher und schneller zu gewähren, um die Dekarbonisierung der Wirtschaft zu beschleunigen.
16.05.25
Der neue Beihilferahmen soll den Deal für eine saubere Industrie (Clean Industrial Deal, kurz CID) flankieren und es Mitgliedstaaten erlauben, Beihilfen einfacher und schneller zu gewähren, um die Dekarbonisierung der Wirtschaft zu beschleunigen.
Offizielle Fassung soll Ende zweites Quartal 2025 veröffentlicht werden
Hintergrund für den Entwurf des Beihilferahmens (CISAF) ist die Mitteilung der EU-Kommission „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ (COM (2025) 85 final). Darin schreibt die EU-Kommission explizit unter 2.1, dass sie beabsichtigt, die Vorschriften über staatliche Beihilfen schnell zu vereinfachen, um den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen.
Beihilfen, die unter die CISAF fallen, sollen weiterhin bei der EU-Kommission notifiziert werden müssen. Die EU-Kommission will die angemeldeten Beihilfen allerdings schneller als bisher genehmigen. Sofern die in der CISAF niedergelegten Voraussetzungen eingehalten werden, will die EU-Kommission Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar einstufen. Aus Art. 4 Abs. 5 der Beihilfeverfahrensverordnung (EU 2015/1589) folgt mittelbar, dass CISAF-Beihilfen spätestens 2 Monate nach ihrer Anmeldung genehmigt werden sollen. Dies gilt allerdings nur, soweit die Beihilfen exakt den Vorgaben des CISAF entsprechen. Beihilfen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können allerdings nach den Leitlinien für Klima-, Umwelt und Energiebeihilfen (KUEBLL) genehmigt werden. Hierfür wäre kein neuer Antrag erforderlich. Solche Genehmigungsverfahren für KUEBLL-Beihilfen können allerdings mehrere Monate bis Jahre dauern.
In der CISAF werden vier Hauptgruppen von Beihilfen unterschieden:
- Beihilfen für den beschleunigten Rollout von erneuerbaren Energien. Hierunter fallen unter anderem auch Beihilfen im Rahmen von Kapazitätsmechanismen (Target Model), direkte Preisunterstützungssysteme sowie nicht fossile Flexibiltätsunterstützungssysteme.
- Beihilfen für eine industrielle Dekarbonisierung
- Beihilfen zur Sicherstellung von ausreichenden Produktionskapazitäten für Clean Tech Produkte
- Beihilfen zur Reduzierung des Risikos von privaten Investments in u.a. erneuerbare Energien und Energieinfrastruktur
Die Konsultation lief bis zum 25.04.2025. Der VKU hat sich mit einer umfangreichen Stellungnahme an der Konsultation beteiligt. Die drei folgenden Punkte müssen aus Sicht des VKU unbedingt nachgeschärft werden:
Das CISAF sieht zentralen Kapazitätsmechanismus vor. Es darf allerdings keine einseitige Bevorteilung einer bestimmten Ausprägung eines Kapazitätsmechanismus geben. Dezentrale Elemente stellen eine explizite Ausgestaltung und Öffnung eines Kapazitätsmechanismus für die Beteiligung nichtfossiler Flexibilitäten wie Laststeuerung und Speicherung dar und stehen im Einklang mit den Zielsetzungen des CISAF.
Das CISAF sieht nur die Förderung stromseitiger Flexibilität vor. Es sollten mit Blick auf den Einsatz von Flexibilitätsoptionen keine technologischen Einschränkungen getroffen werden. Neben Stromspeichern zur direkten Speicherung elektrischer Energie sind ebenso Anlagenkombinationen, Wärmespeicher und Wasserstoffanwendungen wichtige Elemente der Sektorenkopplung und Flexibilitätsbereitstellung.
Der Abschnitt über Beihilfen zur Absicherung privater Investitionen (z.B. Energiewendefonds) müssen überarbeitet werden. Es muss klargestellt werden, dass die Obergrenze von 100 Mio. EUR pro Projekt und nicht für den gesamten Fonds gilt. Zweitens sollte diese Obergrenze auf maximal 300 Mio. erhöht werden. Zuletzt sollte der First-Loss-Schutz von den vorgeschlagenen 15 auf 30 % angehoben werden. Zusätzlich fordert der VKU, dass insbesondere auch private Investitionen in Stadtwerke neben Fonds und SPVs staatlich abgesichert werden dürfen sowie die Aufnahme von speziellen Regelungen zu eigenkapitalersetzenden Nachrangdarlehen in das CISAF aufzunehmen.