VKU begrüßt Erleichterungen
Bundesministerium der Finanzen erlässt Lohnsteuererleichterungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich diverse lohnsteuerliche Erleichterungen beschlossen, wie z.B. eine Steuerfreiheit für lohnsteuerliche Zuschüsse des Arbeitsgebers an seine Arbeitnehmer oder die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen.

04.05.20

Neben den allgemeinen steuerlichen Erleichterungen hat das BMF explizit für die Lohnsteuer weitere Maßnahmen beschlossen, die den von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgebern bzw. auch den Arbeitnehmern helfen sollen.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich bis zu 1.500 EUR pro Arbeitnehmer steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG auszahlen lassen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Ein Zusammenhang zur Corona-Pandemie muss nicht vorliegen. Allerdings darf es sich nicht um eine Gehaltsumwandlung handeln. Des Weiteren darf der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung haben. Das am Jahresende ausgezahlte 13te Monatsgehalt darf zum Beispiel nicht steuerfrei gestellt werden.

Zusätzlich ermöglicht das BMF Arbeitgebern, die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag zu verlängern. Zwar ist eine Stundung der Lohnsteuer für den Arbeitgeber grundsätzlich ausgeschlossen. Arbeitgeber können aber die Fristen zur Abgabe während der Corona-Krise im Einzelfall und auf Antrag um maximal 2 Monate verlängern. Die Möglichkeit besteht sowohl bei Abgabe monatlicher Anmeldungen als auch bei vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen.

Allerdings weist der VKU daraufhin, dass im Zusammenhang mit der Fristverlängerung bei der Lohnsteuer einige Fragen ungeklärt sind. Zum Beispiel ist nicht geklärt, was geschieht, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten auch nach Ablauf der Verlängerung nicht in der Lage ist, die Lohnsteuer zu entrichten.