Strom aus fester oder gasförmiger Biomasse soll bis Ende 2022 auch ohne Nachhaltigkeitszertifizierung eine EEG-Vergütung erhalten. Dies geht aus einem Entwurf zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) hervor, den das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 11.05.2022 in die Verbändeanhörung gegeben hat.
Bislang ist die Ausnahmevorschrift, wonach unter bestimmten Umständen auch dann ein Anspruch auf Zahlung gemäß EEG für Strom aus fester und gasförmiger Biomasse-Brennstoffe besteht, wenn kein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von §§ 4 bis 6 der BioSt-NachV vorliegt, bis 30.06.2022 befristet.
Der VKU hat zu der geplanten Änderungsverordnung eine Stellungnahme abgegeben und die Fristverlängerung begrüßt. Die Verlängerung dieser Frist ist zwingend geboten, da bis zum 30.06.2022 die notwendige Zertifizierung zum Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen aus Mangel an Personalkapazitäten nicht möglich sein wird.
Der VKU fordert darüber hinaus, die Verordnungsänderungsverfahren zum Anlass zu nehmen, das Nachweisverfahren in Bezug auf die Zertifizierungspflicht von Altholz deutlich zu vereinfachen, indem die Zertifizierungspflicht erst beim Altholzaufbereiter einsetzt und bei der THG-Minderung ein Standardwert für Altholz eingeführt wird.
Dies gilt aber nur, soweit es sich nicht um festen Siedlungsabfall handelt, denn für Strom aus der Verwertung fester Siedlungsabfälle ist keine Zertifizierung nach den §§ 3 bis 6 BioSt-NachV erforderlich. Anlagen, die ausschließlich feste Siedlungsabfälle zu Strom verwerten, müssen lediglich eben dies durch das Vorlegen der entsprechenden abfallrechtlichen Nachweise dokumentieren.
Der VKU appelliert darüber hinaus an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), für die Verwertung von Abfällen ein stark vereinfachtes Muster einer Eigenerklärung vorlegen. Eine Bestätigung dieser Eigenerklärung im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebezertifizierung sollte privilegiert werden.