Unlauterer Wettbewerb
Textform der Kündigung muss beim Lieferantenwechsel beachtet werden
Das Kammergericht (KG) Berlin hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Textform bei der Vertragskündigung im Rahmen eines Lieferantenwechsels bejaht.
12.05.25
Das Kammergericht (KG) Berlin hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Textform bei der Vertragskündigung im Rahmen eines Lieferantenwechsels bejaht.
Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit einem Beschluss vom 12.12.2024 entschieden, dass § 312h des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist.
Wird ein Energieversorger mit der Kündigung des Altvertrags seines Neukunden beauftragt, bedarf die für die Kündigung maßgebliche Erklärung des Kunden gemäß § 312h BGB der Textform.
Leitet ein Energieversorger ohne Beachtung von § 312h BGB einen Versorgerwechsel ein, sind die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten unmittelbarer und weit stärker gefährdet, als dies bei Verstößen gegen andere vertragsrechtliche Verbraucherschutzvorschriften der Fall ist, deren Verletzung anerkanntermaßen auch wettbewerbsrechtliche Sanktionen nach sich zieht. Der Wettbewerber droht einen Kunden zu verlieren, obwohl der Neuversorger den bestehenden Altvertrag bei Außerachtlassung des Textformerfordernisses nicht zivilrechtlich wirksam kündigen kann.
Auch wenn ein Verstoß gegen das dort geregelte Textformerfordernis dazu führt, dass die Kündigung unwirksam ist, werden viele Verbraucher in Unkenntnis dieses Umstandes die Kündigung als gegeben hinnehmen. Sie werden so unter Umständen von dem Widerruf abgehalten, weil sie befürchten, ohne einen Sonderkundenvertrag dazustehen und in die – regelmäßig sehr viel teurere – Grundversorgung zu fallen. Hinzu kommt, dass das Widerrufsrecht (§ 312g BGB) den Verbraucher zwar davor schützt, an den Neuvertrag gebunden zu sein, aber nicht davor, den Altvertrag zu verlieren; er befindet sich daher leicht in einer Zwangssituation, die ihn davon abhalten kann, den unerwünschten Neuvertrag zu widerrufen.
Genau dieses Hemmnis bei der Ausübung des Widerrufsrechts soll § 312h BGB beseitigen, indem sie das Erfordernis der Textform von Kündigung bzw. Vollmacht zur Kündigung vorschreibt, um Verbrauchern die Reichweite der Kündigungserklärung vor Augen zu führen. Mit dem Textformerfordernis soll das ‚Unterschieben‘ von Verträgen erschwert und den Verbrauchern deutlich vor Augen geführt werden (Warnfunktion), dass sie bei Widerruf des neu abgeschlossenen Vertrages an die Kündigung des bestehenden Dauerschuldverhältnisses gebunden bleiben, sie also weder den alten noch den neuen Vertrag haben.