§ 31 BGB gilt also nicht nur Vereine, sondern auch für alle sonstigen juristischen Personen des Privatrechts (wie z.B. Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH, GmbH & Co. KG oder AG) sowie für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen, also Gebietskörperschaften wie Kommunen und Zweckverbände, aber auch Verbandskörperschaften wie Wasser- und Bodenverbände sowie Anstalten des öffentlichen Rechts.
Danach ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 31 BGB ist keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm, die einen Haftungstatbestand voraussetzt. Über § 31 BGB wird eine unerlaubte Handlung des Organs lediglich der juristischen Person als Haftungsmasse zugerechnet. Unerlässliche Voraussetzung dieser Zurechnung ist es, dass das Organ, also eine natürliche Person, eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat. Die juristische Person haftet, wenn die natürliche Person insoweit als ihr Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis aufgetreten ist; das Organ muss in "amtlicher" Eigenschaft gehandelt haben. Die juristische Person haftet nicht, wenn die natürliche Person ausschließlich als Organ einer anderen juristischen Person tätig geworden ist, selbst wenn diese zum selben Konzern gehört.
Sind Organe verschiedener juristischer Personen mit ein und derselben natürlichen Person besetzt und hat diese eine schadenstiftende unerlaubte Handlung in unterschiedlichen "amtlichen" Eigenschaften begangen, haften nach der Zuweisungsnorm des § 31 BGB für den eingetretenen Schaden alle juristischen Personen, für die sie insoweit als Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis aufgetreten ist, als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).