Haftungsrecht
Kommunale Amtshaftung bei Kanalbauarbeiten
Der Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass auch im Bereich der Daseinsvorsorge bei Einschaltung von Privatunternehmen eine Amtshaftung einer Kommune gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) gegeben sein kann.
08.04.25
Der Oberlandesgericht (OLG) Celle hat entschieden, dass auch im Bereich der Daseinsvorsorge bei Einschaltung von Privatunternehmen eine Amtshaftung einer Kommune gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG) gegeben sein kann.
Das Urteil des OLG Celle vom 08.01.2025 im dortigen Verfahren 14 U 49/24 betraf Risse in den Wänden eines Hauses, die aufgrund von Bauarbeiten an einem Schmutzwasserkanal in der Straße in unmittelbarer Nähe des Hauses eingetreten waren. Die beklagte Tiefbauunternehmen trug vor, es nur als Verwaltungshelferin unselbstständig und im öffentlichen Auftrag ausschließlich hoheitliche Pflichten vorgenommen. Die örtliche Stadtentwässerung habe ihr ein klares Leistungsverzeichnis vorgegeben, in dem sämtliche Schritte der Baumaßnahme vorgegeben und von ihr als Auftragnehmerin entsprechend zu erfüllen gewesen seien.
Das OLG stellte hierzu fest, dass auch im Bereich der Daseinsvorsorge ( wie hier der städtischen Entwässerung) eine Haftung des Staates (hier der Kommune) bestehen kann, wenn der übertragene hoheitliche Charakter der Aufgabe im Vordergrund steht, ein enger Zusammenhang zwischen der Maßnahme und der schädigenden Handlung vorliegt und ein bauausführendes privates Unternehmen lediglich als "Werkzeug" oder "verlängerter Arm" der öffentlichen Hand agiert, ohne dass diese auf die Fachkunde des Unternehmers zurückgreift, weil ihre eigenen Fachleute den detaillierten Bauablauf für Arbeiten an einem städtischen Entwässerungskanal vorgegeben haben, diesen überwachen und alle anfallenden Entscheidungen treffen. Das bauausführende Unternehmen handelt in einem solchen Fall als Verwaltungshelferin in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Damit ist eine Überleitung der Haftung auf die beauftragende öffentlich-rechtliche Körperschaft verbunden. Eine Klage gegen das bauausführende Unternehmen ist dann als unzulässig abzuweisen, weil die erforderliche Prozessführungsbefugnis nicht gegeben ist.
Dies ergänzend hat das OLG Celle mit Urteil vom 05.02.2025 | Az.: 14 U 85/24 im Anschluss entschieden, dass eine unterlassene Verkehrsregelung der beauftragten privaten Baufirma, deren Zweck es war, Straßenbauarbeiten abzusichern, die zur Daseinsfürsorge gehören, ebenfalls eine Haftung der verantwortlichen Kommune nach sich zieht.