Batteriespeicher in Mittelspannung
BGH: Baukostenzuschuss auch bei netzgekoppelten Speichern zulässig

Ein Netzbetreiber darf den Baukostenzuschuss für einen netzgekoppelten Batteriespeicher nach dem sog. Leistungspreismodell berechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 15.07.2025 entschieden.

22.07.25

Gemäß dem BGH (Beschluss vom 15.07.2025, Az.: EnVR 1/24) obliegt die Entscheidung, für rein netzgekoppelte Batteriespeicher in Mittelspannung einen nach dem Leistungspreismodell berechneten Baukostenzuschuss zu erheben, im Entscheidungsspielraum des Verteilernetzbetreibers. Der betroffene Betreiber war der Auffassung, dass der Netzbetreiber für seinen Batteriespeicher aufgrund seiner Netzdienlichkeit keinen Baukostenzuschuss erheben dürfe. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag des Batteriespeicherbetreibers auf Untersagung dieser Erhebung zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich dieser mit Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf.

Das Oberlandesgericht erachtete die Erhebung eines Baukostenzuschusse für zulässig. Allerdings sei die Ermittlung der Höhe des Baukostenzuschusses auf Grundlage des Leistungspreismodells bei rein netzgekoppelten Batteriespeichern diskriminierend und daher unzulässig.

Das sah der BGH anders und hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Dabei stellt der BGH klar, dass sich auch seiner Auffassung nach die Zulässigkeit eines Baukostenzuschusses bei Batteriespeichern aus § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG ergebe. Die Berechnung des Baukostenzuschusses nach dem Leistungspreismodell sei aber zulässig. Auch wenn der Anschluss von netzgekoppelten Batteriespeichern und von anderen Letztverbrauchern  an das Verteilernetz wesentliche Unterschiede aufweise, ergebe sich ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung unter Berücksichtigung des Entscheidungsspielraums der Netzbetreiberin und des Beurteilungsspielraums der BNetzA aus dem Sinn und Zweck des so berechneten Baukostenzuschusses. Dieser habe in erster Linie eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion. Darüber hinaus komme ihm eine Finanzierungs- und Investitionsfunktion zu. Entscheidet sich ein Netzbetreiber in Ausfüllung seines wirtschaftlichen Gestaltungsspielraums dafür, einen Baukostenzuschuss zu erheben, müsse er sicherstellen, dass die von ihm festgelegte Erhebung und Berechnung des Baukostenzuschusses die von § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG geforderte Transparenz aufweist und in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihm verfolgten Zielen steht. Er könne dabei auf Leitlinien der BNetzA - wie hier das Positionspapier 2009 - zurückgreifen, sofern diese ihrerseits den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG genügen. Aus den Erfordernissen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit ergebe sich zudem, dass der Netzbetreiber eine generalisierende Betrachtungsweise anzustellen und in den Blick zu nehmen hat, ob der Baukostenzuschuss im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele bei einer bestimmten Gruppe von Anschlusspetenten typischerweise angemessen ist.

Auch von der behaupteten Netzdienlichkeit des Batteriespeichers, die einen geringeren oder gar keinen Baukostenzuschuss rechtfertigen würde, war der BGH nicht überzeugt. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Betrieb eines Batteriespeichers, mit dem der Betreiber seine eigenen wirtschaftlichen Ziele verfolgt, notwendig dazu beiträgt, Netzausbaumaßnahmen des lokalen Verteilernetzbetreibers zu vermeiden. Der sachlichen Rechtfertigung der Gleichbehandlung stehe auch nicht entgegen, dass der Baukostenzuschuss bei Batteriespeichern nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts in besonderer Weise standortsteuernd wirkt. Eine gewisse standortsteuernde Wirkung sei dem Leistungspreismodell immanent, weil der Leistungspreis örtlichen Schwankungen unterliege. Sie betreffe nicht nur Batteriespeicher, sondern im Ausgangspunkt alle Anschlüsse, über die Energie bezogen und für die von der weiteren Beteiligten ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Auf Fehlanreize, die dadurch für Betreiber von Batteriespeichern möglicherweise entstehen, komme es nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses nicht an. Er bezwecke nicht die Ansiedlung von Speichern in bestimmten Netzgebieten, die hierfür energiewirtschaftlich besonders geeignet erscheinen. Er werde vielmehr vom Betreiber des örtlichen Verteilernetzes erhoben, um zu verhindern, dass dort für Anschlüsse Überkapazitäten beantragt werden und trage zur Finanzierung des lokalen Verteilernetzes bei.