Ladeinfrastruktur
Anbieter der E.ON Drive App ist kein Energielieferant
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 13.05.2025 klargestellt, dass Anbieter von Lade-Apps für Elektrofahrzeuge nicht den umfassenden Informationspflichten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) unterliegen wie klassische Stromversorger. Das betrifft z. B. die Pflicht, umfassend über Preise, Vertragslaufzeiten oder Kündigungsrechte zu informieren.
17.06.25
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 13.05.2025 klargestellt, dass Anbieter von Lade-Apps für Elektrofahrzeuge nicht den umfassenden Informationspflichten des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) unterliegen wie klassische Stromversorger. Das betrifft z. B. die Pflicht, umfassend über Preise, Vertragslaufzeiten oder Kündigungsrechte zu informieren.
Der Fall betraf ein Energieversorgungsunternehmen, das über die App „E.ON Drive“ Zugang zu Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge anbietet. Die App zeigt verfügbare Ladepunkte an, ermöglicht deren Freischaltung und stellt monatlich eine Grundgebühr von 4,95 € in Rechnung – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Die Nutzung der App war aber nicht zwingend für das Laden erforderlich, da auch andere Zugangsmöglichkeiten bestanden. Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen die Vertragsgestaltung und verlangte die Einhaltung der umfangreichen Informationspflichten gemäß § 41 EnWG. Die Vorinstanzen (Landgericht München I und Oberlandesgericht) wiesen die Klage ab – der BGH bestätigte diese Entscheidungen nun in letzter Instanz.
Der BGH differenziert in seiner Entscheidung zwischen der technischen Vermittlung von Ladeinfrastruktur und der Energielieferung im engeren Sinne. Maßgeblich sei, ob ein Anbieter selbst als Vertragspartner für die Stromlieferung auftrete. Dies sei bei der Beklagten nicht der Fall: Die App ermögliche lediglich die Authentifizierung und Freischaltung an Ladepunkten. Die eigentliche Stromlieferung erfolge durch Dritte, mit denen jeweils ein separater Vertrag zustande komme. Die monatliche Grundgebühr sei nicht als Entgelt für Stromlieferung, sondern für die Nutzung der App-Funktionalitäten zu qualifizieren.
Daher sei die Beklagte nicht als Energieversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG anzusehen. Die Anwendung der §§ 41 Abs. 1 und 5 EnWG scheide aus. Es bestehe mithin keine Pflicht zur Bereitstellung von Preisblättern und zu Informationen über Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen nach § 41 EnWG. Gleichwohl gelten die zivilrechtliche Transparenzanforderungen (§§ 305 ff. BGB, Preisangabenverordnung).
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für neue Geschäftsmodelle im Bereich der Elektromobilität und verhindert eine Überregulierung von Plattformanbietern.