Novellierung des Telekommunikationsgesetzes
VKU gibt Stellungnahme zu Eckpunkten für TKG-Novelle ab
In seiner Stellungnahme begrüßt der VKU die Initiative des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung, den Glasfaserausbau zu beschleunigen. Mit Blick auf die entsprechenden Eckpunkte für eine Novellierung des Telekommunikationsgesetzes betont der Verband auch die Notwendigkeit eines angemessenen Interessenausgleichs der Ausbauakteure.
04.09.25
In seiner Stellungnahme begrüßt der VKU die Initiative des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung, den Glasfaserausbau zu beschleunigen. Mit Blick auf die entsprechenden Eckpunkte für eine Novellierung des Telekommunikationsgesetzes betont der Verband auch die Notwendigkeit eines angemessenen Interessenausgleichs der Ausbauakteure.
Die vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) im Juli 2025 vorgelegten Eckpunkte für eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sind in vielerlei Hinsicht geeignet, um den Glasfaserausbau zu beschleunigen. Eine entsprechend lautende Stellungnahme hat der VKU Ende August beim Ministerium abgegeben. Gleichzeitig weist der Verband aber auch auf Maßnahmen hin, die in den Eckpunkten nicht aufgegriffen werden, jedoch im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs unter Einbeziehung der Kommunalwirtschaft notwendig sind.
Hierbei handelt es sich um eine Änderung von § 34 TKG zugunsten einer möglichst zeitnahen und diskriminierungsfreien Kupfer-Glas-Migration sowie um die Eindämmung des strategischen Doppelausbaus durch das marktbeherrschende Unternehmen mittels gesetzlicher Verankerung einer Ausbauliste. Auch geht aus den Eckpunkten nicht hervor, dass dem Schutz kritischer Infrastrukturen speziell durch eine dezentrale Datenspeicherung des Gigabit-Grundbuches ein höherer Stellenwert zukommen soll.
Hingegen begrüßt der VKU besonders, dass Netzbetreiber und öffentliche Stellen die Möglichkeit haben sollen, Zugangsanfragen für passive physische Infrastruktur beim Vorliegen eines Bitstromzugangsangebotes abzulehnen. In diesem Zusammenhang bestärkt der VKU das BMDS weiterführend, sich auf der Ebene der Europäischen Union für eine praxisnahe Anpassung des zugrunde liegenden Artikels 3 Absatz 6 der Gigabit-Infrastrukturverordnung (Gigabit Infrastructure Act, GIA) einzusetzen.
Beim Blick auf das Glasfaserbereitstellungentgelt wiederum lässt sich mit der diskutierten Entgeltanpassung und Anwendungsvereinfachung eine Steigerung der Attraktivität des Ausbauinstrumentes erwarten. Bedeutsam ist aus der Sicht des VKU zudem die Verbesserung der Akzeptanz und Bekanntheit des Entgeltes. Hierbei können nicht-gesetzliche Maßnahmen wie zum Beispiel zusätzliche Informationsangebote helfen.
Betreffend das zur Diskussion gestellte Recht auf Vollausbau ist für den VKU die besondere Bedeutung von Kooperationen zwischen Telekommunikationsunternehmen und der Wohnungswirtschaft für eine zügige, effiziente Erschließung von Mehrfamilienhäusern mit Glasfaser bis in die Wohnungen (Fiber to the Home, FTTH) hervorzuheben. Wegen seiner Grundrechtseingriffe ist ein Telekommunikationsunternehmen zuteilwerdendes Recht zum FTTH-Vollausbau von Mehrfamilienhäusern außerdem angemessen zu konditionieren. Hierzu gehört nach der Auffassung des VKU, dass der bzw. die Eigentümer einen Vollausbau abwenden können, wenn er bzw. sie einen beidseitig bindenden Vertrag mit einem anderen Telekommunikationsunternehmen zum FTTH-Ausbau abgeschlossen haben. Obendrein darf sich das Recht auf Vollausbau unter anderem nur auf den Erstausbau mit vollständiger Glasfaserinfrastruktur beziehen, um schädlichen Überbau zu verhindern.
Die Beibehaltung eines gesetzlichen Anspruchs auf Mitnutzung bestehender Verkabelungen im Gebäude unterstützt der VKU. Ein Recht auf Mitnutzung der gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur (Netzebene 4) von Mehrfamilienhäusern ist dabei nur sinnvoll, wenn ein tatsächlicher Endkundenvertrag vorhanden ist, auch wenn der Zugangsnachfrager das Gebäude an sein vorgelagertes Glasfasernetz angeschlossen hat. Überdies sollte Artikel 3 Absatz 6 GIA ebenfalls auf die Netzebene 4 Anwendung finden.
Was die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens der wegerechtlichen Zustimmung (§ 127 Absatz 3 TKG) anbelangt, so darf diese Beschleunigung weder zulasten der Substanz der Straßenkörper noch der darunter liegenden öffentlichen Versorgungsnetze gehen. Ein alternatives Verfahren zur wegerechtlichen Zustimmung in Gestalt eines Anzeigeverfahrens für zugelassene fachkundige Tiefbauunternehmen begrüßt der VKU. Einen noch größeren Beitrag zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren erwartet der VKU von einer bundesweiten Digitalisierung der Antrags- und Genehmigungsverfahren.
Gemäß den Ausführungen des BMDS werde es sich zudem für eine prioritäre Anbindung von Mobilfunkmasten an das nächstgelegene Stromnetz einsetzen, denn in der Praxis stelle die Anbindung der Masten an das Stromnetz eine Herausforderung dar. Der VKU lehnt dies ab und weist darauf hin, dass es handfeste Gründe gibt, wenn ein Anschluss an ein Stromnetz verspätet erfolgt. Initiativen der Energiebranche zur Verbesserung der Anbindung von Funkmasten laufen bereits und machen eine entsprechende Regelung obsolet. Bundesweit stehen außerdem geeignete passive Infrastrukturen von Energieversorgern für den Mobilfunkausbau zur Verfügung. Einige Energieversorger betreiben sogar eine eigene Tower Company und stellen bereits heute erschlossene Standorte mit Strom- und Glasfaseranbindung sowie geeigneten Liegenschaften bereit, die kurzfristig für die Mobilfunkversorgung genutzt werden können.