Einwegkunststofffondsgesetz
Einwegkunststofffondsgesetz - UBA verlängert Zeitraum der Leistungsmeldung bis 31.12.2025
Das Umweltbundesamt hat aufgrund technischer Verzögerungen die Frist zur Leistungsmeldung erneut bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Auch Registrierungen sind noch bis 31. August 2025 möglich. Auszahlungen erfolgen voraussichtlich 2026.
05.06.25
Das Umweltbundesamt hat aufgrund technischer Verzögerungen die Frist zur Leistungsmeldung erneut bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Auch Registrierungen sind noch bis 31. August 2025 möglich. Auszahlungen erfolgen voraussichtlich 2026.
Die Leistungsmeldung der Anspruchsberechtigten gemäß EWKFondsG befindet sich aktuell in der laufenden Fristphase, deren bisheriger Stichtag – nach bereits erfolgter Fristverlängerung – auf den 15. Juni 2025 terminiert ist. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und fristgerechte Leistungsmeldung ist der Erhalt des Registrierungsbescheids durch das Umweltbundesamt (UBA). Da dieser Bescheid bislang bei einem Großteil der Anspruchsberechtigten noch nicht vorliegt, ist eine fristgerechte Erfüllung der Leistungsmeldung derzeit de facto nicht gewährleistet.
Das Umweltbundesamt (UBA) führt die Verzögerungen unter anderem auf technische Schwierigkeiten beim Aufbau der Onlineplattform DIVID zurück. Die für die Bearbeitung erforderlichen Funktionalitäten – insbesondere zur Einsicht, Prüfung und Bestätigung elektronischer Registrierungsanträge – stehen dem UBA erst seit kurzem zur Verfügung. Darüber hinaus habe sich im Rahmen der Antragsprüfung gezeigt, dass die eingereichten Angaben der Anspruchsberechtigten einen unerwartet hohen manuellen Prüf- und Korrekturaufwand erfordern.
Deshalb wurde entschieden, die Frist zur Abgabe der Leistungsmeldung auf den 31. Dezember 2025 zu verlängern. Damit bleibt Anspruchsberechtigten ausreichend Zeit, um die erstattungsfähigen Leistungen aus dem Jahr 2024 vollständig zu erfassen. Um eine optimale Vorbereitung zu ermöglichen, hat das UBA eine Vorlage der Leistungsmeldung bereitgestellt. Diese Vorlage dient Anspruchsberechtigten zunächst als Anschauungsdokument, damit sie sich gezielt auf die Abgabe der Leistungsmeldung vorbereiten können. Die Leistungsmeldung in DIVID wird dem Aufbau der bereitgestellten Vorlage entsprechen. Das UBA verweist ausdrücklich darauf hin, dass die Vorlage der Leistungsmeldung nicht ausgefüllt und per E-Mail eingereicht werden darf. Es werden ausschließlich Leistungsmeldungen über DIVID akzeptiert. Solange Ihnen kein Registrierungsbescheid vorliegt, können Sie die Leistungsmeldung auf DIVID nicht ausführen.
Anspruchsberechtigte, die sich bisher noch nicht registriert haben, können dies zudem bis spätestens 31. August 2025 nachholen. Alle bis zu diesem Datum eingehenden Registrierungen werden rechtzeitig geprüft und für das Abwicklungsjahr 2025 berücksichtigt.
Die aktuelle Fristverlängerung stellt aufgrund der Verzögerungen bei der Ausstellung der Registrierungsbescheide eine notwendige Maßnahme dar. Auch wenn eine Auszahlung der Mittel aufgrund der zeitlichen Verschiebungen nicht mehr im Jahr 2025 erfolgen wird, gehen diese Mittel nicht verloren. Sie stehen im Jahr 2026 vollständig zur Verfügung. Nähere Informationen zur Abwicklung des Fonds werden laufend auf DIVID bereitgestellt und aktualisiert.
Für Rückfragen steht Ihnen Yvonne Krause, Fachgebietsleiterin Stadtsauberkeit, Winterdienst und Baubetriebshöfe sehr gern zur Verfügung.