Finanzgericht befragt den Europäischen Gerichtshof
Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung

Strom, der zur Stromerzeugung eingesetzt wird, ist von der Stromsteuer befreit. In den letzten Jahren werden zwischen Unternehmen und der Zollverwaltung die Grenzen dieser Steuerbefreiung diskutiert. Die Entscheidung des EuGHs könnte als Grundsatzurteil zahlreiche Diskussionen beenden.

29.10.21

Mit Beschluss vom 06.09.2021 hat das Finanzgericht Düsseldorf dem EuGH u.a. die Frage vorgelegt, welche Arbeitsschritte noch als Stromerzeugung gelten und daher der in diesen Arbeitsschritten verbrauchte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG bzw. nach der entsprechenden Vorschrift in der Energiesteuerrichtlinie steuerbefreit sei. Die Antwort des EuGHs wird gegebenenfalls auch präjudiziell für das Thema Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung in thermischen Abfallbehandlungsanlagen sein.

In dem Sachverhalt macht der Betreiber eines Kohlekraftwerks die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG u.a. auch für den Strom geltend, der bei der Zerkleinerung, dem Mahlen und dem elektrischen Transport der Kohle in die Kraft- werkskessel entsteht. Nach deutschem Rechtsverständnis handelt es sich bei diesen Vorgängen nicht um die steuerbegünstigte Brennstoffversorgung, sondern um Brennstofferzeugung. Die Brennstofferzeugung sei nach Auffassung der Zollverwaltung ein der Stromerzeugung vorgelagerter Prozess und von der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG daher nicht umfasst. In dem Sinn hat bereits der Bundesfinanzhof geurteilt, als er zum Beispiel den Stromverbrauch in einer Biogasanlage, in dem das Biogas per Direktleitung in einem in der Nähe befindlichen BHKW verstromt wurde, als steuerpflichtig eingestuft hat.

Der Kläger argumentiert hingegen, bei der Kraftwerksanlage handle es sich um einen einzigen, steuerbegünstigen Stromerzeugungsprozess. Daher seien auch die Prozesse, die die Zollverwaltung als nicht begünstigte Brennstofferzeugung einordne, nach der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG als steuerbegünstigt einzustufen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich aus den etwaigen Ausführungen des EuGHs grundsätzliche Erkenntnisse dazu gewinnen lassen, welche Verbräuche bei thermischen Abfallbehandlungsanlagen, die Strom erzeugen, steuerbefreit sind. Die Begründung der Zollverwaltung in Bezug auf thermische Abfallbehandlungsanlagen weicht von der ab, mit der sie bei Kohleverstromungsanlagen die Brennstofferzeugung als nicht steuerbefreit einstuft. Bei den thermischen Abfallbehandlungsanlagen stellt die Zollverwaltung darauf ab, dass der eigentliche Zweck der Anlage die Abfallverwertung sei und nicht die Stromerzeugung.

Je nachdem, wie allgemein die Ausführungen des EuGHs sein werden, ließe sich eventuell daraus folgern, dass die Abfallbehandlung in thermischen Abfallbehandlungsanlagen ebenfalls steuerbefreit sei.