Novelle des Infektionsschutzgesetzes
Neue Anforderungen für Badebeckenwasser?

Zur Umsetzung der neuen EU-Trinkwasserrichtlinie sind Änderungen im Infektionsschutzgesetz erforderlich. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Gesundheitsausschuss des Bundesrates nun zusätzlich empfohlen, dass geprüft werden solle, ob Badebeckenwasser nach den allgemeinen Regeln der Technik aufbereitet werden müsse.

04.07.22

Am 08.07.2022 wird sich der Bundesrat in seiner Sitzung unter anderem mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes befassen (Top 13). In seiner Stellungnahme empfiehlt der federführende Gesundheitsausschuss die Bundesregierung um Prüfung zu bitten, ob in § 37 Absatz 2 Satz 2 IfSG nach dem Wort „Wassers“ die Wörter „mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und“ eingefügt werden sollen.

Diese Änderung hätte existenzgefährdende Auswirkungen auf zahlreiche Freibäder, ohne dass eine hygienische Notwendigkeit für die Regelung besteht. Eine solche Regelung in § 37 Abs. 2 S. 2 IfSG-E würde Badbetreiber dazu verpflichten, die DIN 19643 „Aufbereitung von Schwimm- und Badbeckenwasser“ (Stand November 2012) umzusetzen.

Während die Anforderungen dieser Vorschrift in den meisten Hallenbädern umgesetzt sind, können sie in Freibädern, die vor November 2012 errichtet worden sind, sowie in gemeindlichen kleinen Hallenbädern, die u.a. für das Schulschwimmen genutzt werden, ohne erhebliche Sanierungsarbeiten nicht vollständig umgesetzt werden. So schreibt die DIN 19643 insbesondere eine vertikale Durchströmung vor. Zahlreiche Badbetreiber haben allerdings noch eine horizontale Durchströmung. Was sich zunächst nur nach einer unwesentlichen Unterscheidung anhört, würde für den Fall, dass die Vorgaben der DIN 19643 verpflichtend würden, dazu führen, dass betroffene Bäder im Grunde gänzlich neu errichtet werden müssten. Für ein mittelgroßes Freibad mit einer Wasserfläche von 950 m² mit 860 m³ Wasserinhalt würde das Sanierungsaufwendungen zwischen 6 und 8 Millionen Euro Kosten nach sich ziehen.

Die in der Stellungnahme des Gesundheitsausschusses enthaltene Formulierung würde damit im Ergebnis dazu führen, dass zahlreiche Betreiber ihre Bäder entweder unter erheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand ihre Filteranlagen erneuern oder – gerade auch vor dem Hintergrund der finanziellen Einbußen in der Pandemie sowie den aktuell historisch hohen Energiekosten – ernsthaft in Erwägung ziehen müssten, die Bäder endgültig zu schließen.

Zu beachten ist weiter, dass der Besuch dieser Freibäder unter hygienischen Aspekten unabhängig von der vorgeschlagenen Ergänzung in § 37 IfSG-E absolut sicher ist. Das Beckenwasser in Hallen- und Freibädern wird streng von den Gesundheitsämtern auf Einhaltung von Grenzwerten/Schadstoffen kontrolliert. Die Anforderungen der DIN 19643 in Bezug auf die Wasserbeschaffenheit werden demnach auch in den Bädern, die noch eine andere Technik aufweisen, als die DIN 19643 es vorsieht, vollständig erfüllt. Das in der Empfehlung des Gesundheitsausschusses des Bundesrats postulierte unterschiedliche Schutzniveau von Badeteichen/-seen und Frei-/Hallenbädern ist in der Praxis demnach nicht vorhanden.

Der Vorschlag zur Änderung des § 37 IfSG-E hätte somit zur Folge, dass Bäder gezwungen wären, beträchtliche Investitionen zu tätigen, ohne dass dies unter rein hygienischen Gesichtspunkten erforderlich wäre. Die Folgen der Gesetzesänderung erscheinen damit aus Sicht des VKU für diese Badbetreiber unverhältnismäßig.

Der VKU hat über die Landesgruppen die Landesregierungen auf die Tragweite einer solchen Änderung hingewiesen und gefordert, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.07.2022 der Empfehlung des Gesundheitsausschusses nicht folgt.

Außerdem sollen mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes – hauptsächlich – Vorgaben der EU-Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Details zu diesen Änderungen können Sie hier lesen.

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