Ab 2022 müssen Unternehmen bei Gutscheinen an Mitarbeiter genau prüfen
Lohnsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Seit dem 01.01.2020 ist die lohnsteuerliche Behandlung von Gutscheinen in § 8 EStG geregelt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu kürzlich ein Schreiben veröffentlicht, wie im Einzelnen in der Praxis die Zuwendung von Gutscheinen lohnsteuerlich korrekt zu erfassen ist und gibt den Unternehmen Zeit bis Ende 2021, dies umzusetzen.

26.03.21

Seit dem 01.01.2020 ist in § 8 EStG definiert, unter welchen Voraussetzungen Gutscheine als Sachlohn gelten. In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG ist geregelt, dass bestimmte zweckgebundene Gutscheine (Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) gesetzlich als Sachbezug zu behandeln sind.

In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist hingegen durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ seit dem 01.01.2020 gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

In der Praxis stellt sich nunmehr die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zuwendung eines Gutscheins an Arbeitnehmer als Sach- oder Barlohn zu versteuern ist. Die lohnsteuerliche Behandlung beider Lohnarten ist sehr unterschiedlich. Während der Arbeitgeber bei der Zuwendung von Sachlohn eine pauschale Versteuerung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben) vornehmen darf, muss er bei Zuwendung von Barlohn zwangsläufig eine Versteuerung anhand der individuellen Lohnsteuermerkmale des beschenkten Arbeitnehmers vornehmen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat kürzlich ein Schreiben zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen veröffentlicht. Auf 10 Seiten legt das BMF dar, wie diese Abgrenzung vorzunehmen ist. Allerdings wird bis Ende 2021 nicht beanstandet, wenn die Unternehmen die Abgrenzung nicht auf Grundlage der Grundsätze in dem BMF-Schreiben, sondern der bisherigen, vom BMF-Schreiben abweichenden BFH-Rechtsprechung vornehmen. Der VKU wird hierzu in Kürze eine entsprechende schriftliche Hilfestellung für die Mitgliedsunternehmen erarbeiten.

Schlagworte