Neue Anwendungshilfe des VKU
Konzessionsvergabe im Anwendungsbereich des § 2b UStG

Ab dem 01.01.2023 müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts § 2b UStG anwenden. Auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Konzessionsvergabe muss neu beurteilt und viele Folgefragen müssen berücksichtigt werden. Der VKU hat dazu eine neue Anwendungshilfe erarbeitet, um Kommunen und kommunale Unternehmen bei der Umsetzung zu unterstützen.

05.07.22

Bisher können Kommunen noch die alte Regelung des § 2 Abs. 3 UStG aF anwenden und unterliegen somit im Wesentlichen nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art i.S.d. § 4 KStG der Umsatzbesteuerung. Daher ist die Einräumung einer Konzession bislang weder ertrag- noch umsatzsteuerlich relevant.

Einem BMF-Schreiben vom 05.08.2020 zufolge handelt es sich bei der Vergabe von Konzessionen jedoch im Anwendungsbereich des § 2b UStG um eine umsatzsteuerbare Tätigkeit. Folge ist eine zwingende Neubewertung der umsatzsteuerlichen Behandlung der Einräumung von Konzessionen, die zu diversen Anwendungsfragen führt.

Von hoher Bedeutung ist etwa die Frage, ob die Einräumung einer Konzession zwar steuerbar aber u.U. nach § 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Der Bundesfinanzhof hatte dies in einer Entscheidung aus dem Jahre 2010 – allerdings ohne dies näher zu begründen – bejaht. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil jedoch nicht an. Stattdessen enthält das o.g. BMF-Schreiben zu diesem Punkt Ausführungen, die in der Praxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge haben.

Aus Sicht des VKU jedenfalls sind die Grundsätze für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG, wie sie in dem BMF-Schreiben ausgeführt werden sind, in aller Regel bei Konzessionsverträgen nicht erfüllt. Zur Vermeidung von steuerlichen Risiken sollten Konzessionsverträge, soweit dies nicht bereits der Fall ist, bis Ende des Jahres entsprechend angepasst werden. Dies sollte in der Weise erfolgen, dass im Rahmen der Vereinbarungen zur Konzessionsabgabe eine Umsatzsteuerklausel aufgenommen wird.

Um den Vorsteuerabzug des Konzessionsnehmers zu ermöglichen, muss für die Abrechnung der Konzessionsabgabe künftig eine Rechnung/Gutschrift erstellt werden, die den Anforderungen des § 14 UStG entspricht. Aus Sicht der Finanzverwaltung stellt auch der Gemeinderabatt eine Gegenleistung des Konzessionsnehmers für die Einräumung der Konzession dar. Dies muss künftig im Rahmen der Abrechnung des Gemeinderabatts ebenfalls berücksichtigt werden.

Diese und viele weitere Anwendungsfragen, mit denen sich Kommunen und Konzessionsnehmer befassen müssen, werden in der neuen Anwendungshilfe ausführlich beleuchtet.