Kommunen und kommunale Unternehmen müssen Handlungsbedarf prüfen
BMWi erläutert Unternehmensbegriff

Kürzlich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie klargestellt, dass für die November-/Dezemberhilfen der Unternehmensbegriff des EU-Wettbewerbsrechts gilt. Kommunen müssen infolge dieser Klarstellung prüfen, ob die beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge überschritten wurden und eventuell die bereits gestellten Anträge anpassen.

21.05.21

Der größte Teil der Corona-Hilfen, wie zum Beispiel die Überbrückungshilfe oder die November-/Dezemberhilfe, gehen zurück auf den „befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ der EU-Kommission. Mit dem befristeten Rahmen hat die EU-Kommission ihre Rechtsauffassung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Beihilfen, die die Mitgliedstaaten gewähren, nach Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV als für mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Der befristete Rahmen selbst ist keine Rechtsgrundlage für Beihilfen der Mitgliedstaaten, sondern legt die Voraussetzungen für die Genehmigung der Beihilfe im Rahmen der Notifizierung dar.

Auf Grundlage des befristeten Rahmens hat Deutschland zunächst eine und dann zwei weitere Bundesregelungen bei der EU-Kommission notifiziert, die für die November-/Dezemberhilfe relevant sind. Die November-/Dezemberhilfe wurde anfangs auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen, die bei der EU-Kommission vorab notifiziert wurde, eingeführt. Im Januar 2021 wurden dann die Bundesregelungen November-/Dezemberhilfe-/Dezemberhilfe Schadensausgleich sowie Fixkostenhilfe bei der EU-Kommission notifiziert und der ehemalige Höchstbetrag der Bundesregelung Kleinbeihilfe von 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro heraufgesetzt.

Unternehmen, die mehr als 1,8 Mio. Euro geltend machen wollen, müssen im Rahmen des elektronischen Antrags auf November-/Dezemberhilfe einen anderen beihilferechtlichen Rahmen (Schadensausgleich oder Fixkostenhilfe) auswählen.

In diesem Zusammenhang ist für Kommunen, kommunale Betriebe und Unternehmen die kürzlich erfolgte Klarstellung zum Unternehmensbegriff relevant. Zunächst gilt, dass Unternehmen im Sinne dieser Reglung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit ist. Aus diesem funktionalen Unternehmensbegriff folgt, dass zunächst auch Regie- und Eigenbetriebe, die rechtlich nicht selbständig sind, als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn angesehen werden. Dies klingt nach dem steuerrechtlichen Begriff „Betrieb gewerblicher Art“, unterscheidet sich aber erheblich von diesem. Es gilt nämlich außerdem, dass mehrere rechtlich selbständige Unternehmen als ein Unternehmen anzusehen sind, wenn zwischen ihnen Kontrollbeteiligungen oder andere enge Verbindungen bestehen. Daher sind hier Kommune und ihre kommunalen Unternehmen in der Regel als ein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne anzusehen. Naheliegender wäre es gewesen, auf den Unternehmensbegriff der De-Minimis-Verordnung abzustellen, der bei kommunalen Unternehmen nicht notwendigerweise zur Gesamtbetrachtung führt. Die FAQs der Bundesregierung sind allerdings sehr deutlich diesbezüglich.

Die Kommunen müssen daher ihre Beteiligungen abfragen, wieviel November/Dezemberhilfe in Anspruch genommen wurde. Sollten insgesamt mehr als 1,8 Mio. Euro beantragt worden sein, müssen die Beteiligungen informiert werden. Diese müssen sodann ihre Anträge auf November-/Dezemberhilfe von einem Prüfenden Dritten ändern lassen: der beihilferechtliche Rahmen ist entweder auf die Bundesregelung November-/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) oder Fixkostenhilfe 2020 umzustellen und ggf. weitere Unterlagen vorzuhalten oder weitere Berechnungen vorzunehmen. Sollten insgesamt durch die Betriebe und Unternehmen einer einzelnen Kommune mehr als 10 Mio. Euro beantragt worden sein, müssen die Anträge zwingend auf den Schadensausgleich umgestellt werden. Es ist wohl davon auszugehen, dass es in den weit überwiegenden Fällen zu keinen Rückforderungen kommt und es lediglich einen – beihilferechtlich erforderlichen – bürokratischen Mehraufwand bedeutet.

Änderungsanträge sind bis zum 30.06.2021 möglich und müssen wie die Ursprungsanträge von prüfenden Dritten vorgenommen werden. Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Fördersumme führen, werden ausschließlich im Rahmen der Schlussabrechnung mitgeteilt. Die Schlussabrechnung muss über den prüfenden Dritten bis zum 31.12.2021 vollzogen werden.