Bürokratieabbau
Einigung zum Nachhaltigkeitsberichtserstattung-Omnibus
Die EU-Kommission, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben sich auf die Reduktion der Nachhaltigkeitsberichtspflichten geeinigt. Demnach sollen Schwellenwerte der CSRD und CSDDD erhöht, sowie weitere Anpassungen in den Bereichen der Taxonomie und Finanzregulierung angestrebt werden.
09.12.25
Die EU-Kommission, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben sich auf die Reduktion der Nachhaltigkeitsberichtspflichten geeinigt. Demnach sollen Schwellenwerte der CSRD und CSDDD erhöht, sowie weitere Anpassungen in den Bereichen der Taxonomie und Finanzregulierung angestrebt werden.
Heute haben sich die EU-Kommission, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament auf die Reduktion der Nachhaltigkeitsberichtspflichten („Omnibus-Paket“) geeinigt. Sehr zu begrüßen ist, dass die Vorgaben der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), der Richtlinie über Sorgfaltspflichten bezüglich Lieferketten (CSDDD) und der Taxonomie-Verordnung wie vom VKU gefordert auch für kommunale Unternehmen erheblich vereinfacht werden.
VKU-Einschätzung
Die Anwendbarkeit von CSRD und CSDDD wurde bereits im Frühling um zwei bzw. ein Jahr verschoben. Besonders erfreulich ist, dass nun der Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt wird. Nur Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern und 450 Mio. EUR Umsatz gelten als CSRD-berichtspflichtig, wobei die Schwellenwerte der CSDDD auf 5000 Mitarbeiter und 1,5 Mrd. EUR Umsatz angehoben werden. Auch der Umfang und die Detailtiefe der Datenpunkte wird spürbar reduziert. Unternehmen, die unter den Schwellenwert der CSRD fallen, sollen nun gemäß den vereinfachten Vorgaben des sogenannten VSME-Standards berichten. Kritisch bleibt, dass Banken nach wie vor bei Finanzierungsanfragen Nachhaltigkeitsdaten verlangen können. Aus VKU-Sicht ist daher eine Überarbeitung der Bankenregulierung unerlässlich.
Ausblick
Im nächsten Schritt muss die politische Einigung offiziell durch das Parlament und den Ministerrat angenommen werden, womit noch in den kommenden Tagen zu rechnen ist. Nach Inkrafttreten muss das Omnibuspaket ins deutsche Recht umgesetzt werden. Es ist zu erwarten, dass die Anpassungen der CSRD noch im Rahmen des aktuell stattfindenden Gesetzgebungsverfahrens bezüglich des CSRD-Umsetzungsgesetzes berücksichtigt werden. Entsprechende Anpassungen könnten durch die Bundestagsausschüsse übernommen werden. Eine solche Anpassung würde den seitens der Bundesregierung geäußerten Zielen entsprechen. Eine Verabschiedung des CSRD-Umsetzungsgesetzes noch in diesem Jahr wäre damit grundsätzlich noch machbar.
Abzuwarten bleibt, ob der Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetzes (LkSG), das zurzeit ebenfalls überarbeitet wird, ebenso an die neuen EU-Vorgaben angepasst wird. Unternehmen bzw. Konzerne mit weniger als 5000 Mitarbeitern müssten bei einer Anpassung an die EU-Richtlinie in der Folge aus dem Anwendungsbereich des LkSG entlassen werden.