HeizkostenV wird geändert und AVBFernwärmeV ergänzt
Nationale Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie im Wärmemarkt 26.03.21

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Die nationale Umsetzung von Regelungen der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED 2018) mit Auswirkungen auf den Wärmemarkt hat begonnen. Im März wurden hierzu zwei Verordnungsentwürfe veröffentlicht und zur Konsultation gestellt.

Was wird in der EED 2018 geregelt?

Die novellierte EED, die Ende 2018 in Kraft getreten ist, enthält Verpflichtungen zur Fernablesbarkeit von messtechnischen Ausstattungen zur Verbraucherfassung, zur unterjährigen Verbrauchsinformation und zu Abrechnungsinformationen. Ferner ist in der EED die Förderung interoperabler Geräte und Systeme verankert. Die EU-Mitgliedsstaaten wurden verpflichtet, diese Vorgaben bis zum 25. Oktober 2020 umzusetzen.

Wie wird die EED 2018 in nationales Recht umgesetzt?

Die Umsetzung erfolgt nun verspätet mittels zweier Verordnungen, an denen Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mitwirken.

Der Entwurf einer „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“ des BMWi (nachfolgend mit EED UmsetzungsVO FW abgekürzt) fokussiert auf Verträge über die Versorgung mit Fernwärme/-kälte. Neue Verpflichtungen bei der Verbrauchserfassung und Abrechnung sollen über eine neue Verordnung erlassen werden, auf die in der AVBFernwärmeV verwiesen wird.

Der Entwurf einer „Verordnung über die Änderung der Heizkostenverordnung“ von BMWi und BMI richtet sich darüber hinaus auf die Verbrauchserfassung und Abrechnung im Zusammenhang mit der Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und weiterer Formen der gewerblichen Wärmelieferung. Analog gilt dies für Warmwasser.

Welche Regelungen sind vorgesehen?

Die Verordnungsentwürfe sehen vor, dass neu installierte Messeinrichtungen (EED UmsetzungsVO FW) bzw. Zähler und Heizkostenverteiler (HeizkostenV-E) ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnungen fernablesbar sein müssen. Bereits installierte Geräte müssen bis zum 1. Januar 2027 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder ersetzt werden.

Um die wirtschaftliche Machbarkeit der neuen Verpflichtung zu gewähren, werden die zunehmend verbreiteten Walk-by- und Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert.

In den Fällen, in denen fernablesbare Geräte installiert wurden, müssen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnungen mindestens zweimal im Jahr, ab dem 1. Januar 2022 während der Heiz- bzw. Kühlperiode mindestens monatlich Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen dem Kunden bzw. Nutzer übermittelt werden. Zudem müssen mit den Rechnungen bestimmte weitere Informationen zugänglich gemacht werden (u. a. Informationen über den eingesetzten Brennstoffmix, jährliche Treibhausgasemissionen, Vergleiche mit dem Vorjahresverbrauch).

In dem HeizkostenV-E werden zudem Vorgaben zur Interoperabilität und Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateways von zu installierenden fernablesbaren Zählern und Heizkostenverteilern geregelt. Damit sollen auch Empfehlungen des Bundeskartellamtes zur Stärkung des Wettbewerbs umgesetzt werden.

Wie werden die Regelungen bewertet?

Die Vorgaben zur Fernauslesbarkeit bewerten wir im Grundsatz positiv, wobei wir mit Verweis auf die EED dafür werben, weder eine Technik noch eine Übertragungsart der Daten vorzugegeben.

Mit Blick auf die Umsetzungskosten bezweifelt der VKU, dass die Umstellung auf fernablesbare Geräte für Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger kostenneutral erfolgen kann, wie es in den Entwürfen behauptet wird. Nach unserer Kenntnis ist allein für die Fernwärmeversorgung einer Großstadt von Umrüstungskosten in Höhe von mehreren Millionen Euro auszugehen.

Darüber hinaus ist kritisch zu sehen, dass die Verordnungsentwürfe die EED-Vorgaben teilweise anhand unterschiedlicher Begrifflichkeiten umsetzen und nach unserer Auffassung zum Teil über die Vorgaben hinausgehen, obwohl eine 1:1-Umsetzung angestrebt wird. Dies liegt vermutlich an einem gewissen Spiel-raum bei der Interpretation als auch bei dem Transfer von Unions- in das deutsche Zivilrecht.

Wir plädieren dafür, nicht über die Vorgaben der EED hinauszugehen und gleiche Regelungstatbestände über einheitliche Interpretationen und Begrifflichkeiten umzusetzen. Die Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus beiden Vorhaben für kommunalen Unternehmen ergeben, sollten nicht unnötig erschwert werden.

Da sich beide Entwürfe zum Zeitpunkt der Verbändeanhörung noch in der Ressortabstimmung befanden, bleibt abzuwarten, inwiefern sich hier noch Änderungen ergeben haben.