Erneuerbare Energien
Osterpaket verabschiedet: Reformen für schnelleren Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung 12.07.22

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Bundestag und Bundesrat haben am 7. und 8. Juli 2022 ein umfangreiches Gesetzespaket zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien verabschiedet. Das auch als Osterpaket bekannte Vorhaben beinhaltet Reformen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) sowie ein Wind-an-Land-Gesetz (WaLG) und Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).

Die EEG-Reform bestimmt den neuen Ausbaupfad und legt die daraus abgeleiteten größeren Ausschreibungsmengen, vor allem für Wind- und Solarenergie, fest. Das Ziel ist, bis zum Jahr 2030 den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch auf 80 Prozent anzuheben.

Durch die gesetzgeberische Feststellung, dass erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen, sollen Projekte schneller genehmigt werden und einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.

Die Solarenergie auf Dächern soll durch höhere Einspeisetarife attraktiver werden. Dies gilt auch dann, - ein Ergebnis der Bundestagsberatungen – wenn ein Teil des Stroms selbst verbraucht wird. Anders als im Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt damit der Fokus nicht mehr allein auf der Volleinspeisung, wofür sich der VKU eingesetzt hatte.

Die vom VKU kritisierte Fokussierung der Biomasseförderung auf Biomethan in Spitzenlastkraftwerken wurde vom Bundestag hingegen unverändert übernommen.

Das WaLG beinhaltet einen für die Länder verbindlichen Mechanismus zur Ausweisung von zwei Prozent der Fläche Deutschlands für die Windenergie. Landesgesetzliche Mindestabstände zur Wohnbebauung sind innerhalb von Windvorranggebieten nicht mehr anwendbar. Gleiches gilt, wenn Länder ihren Pflichten zur Flächenbereitstellung nicht nachkommen. Beide Maßnahmen werden vom VKU unterstützt.

Durch eine Nachbesserung des Regierungsentwurfs hat der Bundestag erreicht, dass die Außenbereichsprivilegierung für Repowering-Projekte auch dann gilt, wenn sich die Vorhaben außerhalb übergangsweise fortgeltender Planungen mit Ausschlusswirkung befinden. Dies hat den Vorteil, dass bestehende Windstandorte ab sofort für Repowering genutzt werden können und nicht erst der die zur Erreichung der Flächenziele notwendigen Planaufstellungsverfahren abgewartet werden müssen.

Mit der Reform des BNatSchG hat der Gesetzgeber erstmals bundeseinheitliche Standards für die Artenschutzprüfung festgelegt. Ob Windenergievorhaben dadurch tatsächlich schneller genehmigt werden können, ist aus Sicht des VKU jedoch fraglich. So wird die Zulässigkeit von Windenergievorhaben vor allem am Abstand zu Brutplätzen einzelner Vogelexemplare festgemacht. Dies ist die althergebrachte Methodik, die Windenergie an vielen Standorten erschwert. Aus Sicht des VKU ist die Umstellung auf ein probabilistisches Verfahren notwendig, um die Kollisionsrisiken exakt zu ermitteln. Zudem sollte stärker auf den Erhalt der Populationen und weniger den Schutz einzelner Vogelexemplare abgestellt werden.

Für das Repowering von Windparks bringt die Gesetzesnovelle aber durchaus Erleichterungen. So wurde klargestellt, dass es im Genehmigungsverfahren darauf ankommt, welche Auswirkungen die neuen Anlagen im Vergleich zu den bestehenden Anlagen, die ersetzt werden sollen, haben. In den parlamentarischen Beratungen setzten sich noch weitergehende Verbesserungen durch: Insbesondere sollen die Vorhabenträger mehr Flexibilität in Bezug auf Standort und Zeitpunkt der Neuanlagenerrichtung erhalten. Zudem wurden unbestimmte Rechtsbegriffe durch Konkretere ersetzt, um die Rechtsanwendung zu erleichtern. Dass es hier entsprechenden Nachbesserungsbedarf gibt, hatte der VKU in der Sachverständigenanhörung am 4. Juli 2022 verdeutlicht.

Ebenfalls Teil des Gesetzgebungspakets ist eine Reform des WindSeeG, mit der die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau von Offshore-Windkraftkapazitäten auf mindestens 30 GW bis zum Jahr 2030, mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 geschaffen werden sollen. Dies ist angesichts des massiv steigenden Bedarfs an erneuerbarem Strom folgerichtig.

Aus Sicht des VKU sind noch viele weitere Maßnahmen zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren notwendig. Viele Bundestagsabgeordnete sehen dies auch so, wie in der Aussprache zum Gesetzespaket deutlich wurde.

Auch für Mieterstrom und Quartiersversorgung wurde noch kein adäquater Rechtsrahmen geschaffen. Daher begrüßt es der VKU, dass der Bundestag die Bundesregierung in einer Entschließung auffordert, einen Vorschlag für eine Erweiterung der Eigenverbrauchsdefinition im EEG vorzulegen.