Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung verkündet
Bundesumweltministerium hat Ausnahme von Zertifizierungspflicht für Biostrom verlängert 01.06.22

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Strom aus fester oder gasförmiger Biomasse erhält bis Ende 2022 auch ohne Nachhaltigkeitszertifizierung eine EEG-Vergütung. Dies geht aus einer Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) hervor, die am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Bislang ist die Ausnahmevorschrift, wonach unter bestimmten Umständen auch dann ein Anspruch auf Zahlung gemäß EEG für Strom aus fester und gasförmiger Biomasse-Brennstoffe besteht, wenn kein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von §§ 4 bis 6 der BioSt-NachV vorliegt, bis 30.06.2022 befristet.

Der VKU hatte zu der geplanten Änderungsverordnung eine Stellungnahme abgegeben und die Fristverlängerung begrüßt. Die Verlängerung dieser Frist war notwendig, da bis zum 30.06.2022 die notwendige Zertifizierung zum Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen aus Mangel an Personalkapazitäten nicht möglich war.

In Bezug auf Abfälle vertritt der VKU weiterhin die klare Position, dass für Strom aus festen Siedlungsabfällen weder die Nachhaltigkeitsanforderungen gelten noch die Treibhausgasminderung berechnet, nachgewiesen und zertifiziert werden muss. Die abfallrechtlichen Nachweise über den Einsatz von ausschließlich festen Siedlungsabfällen sind bei diesen Erzeugungsanlagen allein erforderlich und ausreichend. Den zum Teil anderslautenden Anforderungen von Netzbetreibern und Zertifizierern sollte die Bundesregierung eine diesbezügliche Klarstellung und die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ein vereinfachtes Formular der Eigenerklärung entgegensetzen.