Wärmewende
Bundestag macht Weg für bundesweite kommunale Wärmeplanung frei

Der Deutsche Bundestag hat am 17.11.2023 das Wärmeplanungsgesetz beschlossen. Neben der Verpflichtung der Bundesländer für die Erstellung von Wärmeplänen zu sorgen, werden auch Wärmenetzbetreiber verpflichtet ihre Netze zu dekarbonisieren.

21.11.23

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Der Deutsche Bundestag hat am 17.11.2023 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG) beschlossen. Neben der Verpflichtung der Bundesländer zur Erstellung von Wärmeplänen wird u. a. das Ziel festgelegt, bis zum Jahr 2030 die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme im bundesweiten Mittel klimaneutral zu erzeugen.

VKU wirbt erfolgreich für zentrale Verbesserungen
Unter dem Strich ist festzuhalten, dass der Regierungsentwurf, der bereits gegenüber dem zweiten Referentenentwurf an wichtigen Stellen deutliche Fortschritte erfahren hatte, nochmals im parlamentarischen Verfahren verbessert werden konnte:

  • Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, die in ein Wärmenetz gespeist wird, von erforderlichen Nebenanlagen sowie von Wärmenetzen liegen bis zum Jahresende 2040 im überragenden öffentlichen Interesse. Die ersatzlose Streichung der Regelung im Regierungsentwurf wurde damit zurückgenommen. Diese Einstufung führt dazu, dass die Anlagen bzw. Netze in der Schutzgüterabwägung eine besonders hohe Gewichtung erhalten und sich Planungs- und Genehmigungsverfahren erheblich beschleunigen lassen.
     
  • Die Beschränkung der Abfälle, die Quelle unvermeidbarer Abwärme sein können, auf überlassungspflichtige Abfälle im Sinne von § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz wurde zurückgenommen. Wärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen kann nun vollständig als unvermeidbare Abwärme bilanziert werden und auf die gesetzliche Verpflichtung des Netzbetreibers einzahlen. Damit wird vermieden, dass abfallrechtliche Probleme und Konflikte in die Wärmeplanung verlagert werden und die planbare Bestimmung des Potenzials an unvermeidbarer Abwärme aus der thermischen Abfallbehandlung erheblich erschwert wird.
     
  • Die Beschränkungen für den Einsatz von Biomasse in mittelgroßen Netzen wurden gelockert: Die maximalen Biomasse-Anteile in neuen und bestehenden Wärmenetzen mit einer Länge zwischen 20 km und 50 km (35 bzw. 25 Prozent) wurden ersatzlos gestrichen. Die maximal zulässigen Biomasse-Anteile in großen Netzen (> 50 km) blieben allerdings unverändert. Positiv zu bewerten ist allerdings die Regelung, dass Wärme aus bestehenden und zukünftig errichteten Anlagen zur thermischen Abfallbehandlung (inkl. Verbrennung von Klärschlamm) nicht auf die maximal zulässigen Biomasse-Anteile anzurechnen ist. Damit sorgen die Parlamentarier für mehr Pragmatismus als es die Regierung ursprünglich geplant hatte.
     
  • Neue Wärmenetze müssen die Vorgabe, zu mindestens 65 Prozent mit klimaneutraler Wärme bespeist zu werden, erst ab dem 01.03.2025 erreichen. Im Gegensatz zur Bundesregierung, die als Stichtag den 01.01.2024 vorsah, berücksichtigen die Abgeordneten somit den Vertrauensschutz für schon begonnene Projekte.

Bedauerlich ist, dass insbesondere die Forderung, die Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) in das WPG aufzunehmen, nicht aufgegriffen wurde. Gleiches gilt für die Forderung, die Fördermittel der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) auf die Versorgungsart zu fokussieren, die im jeweiligen Teilgebiet als geeignete Versorgungsart identifiziert wurde. Wir werden bei einer ersten Überarbeitung des Gesetzes erneut hierfür werben. Insgesamt konnten durch die erzielten Verbesserungen drohende Hemmnisse insbesondere für den Aus- und Umbau von Wärmenetzen abgewendet werden.

Der Deutsche Bundesrat wird sich spätestens Mitte Dezember abschließend mit dem Wärmeplanungsgesetz befassen, damit das Gesetz zum 01.01.2024 in Kraft treten kann.

Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 auf WPG und BEW
Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass der Bund zur Bekämpfung der Corona-Krise gedachte Kreditermächtigungen nicht für den Klimaschutz nutzen darf, wurde eine sofortige vorläufige Haushaltssperre für fast alle Ausgabetitel des Klima- und Transformationsfonds (KTF) verhängt. Die einzige Ausnahme bildet die BEG-Förderung. Die Sperre umfasst daher bedauerlicherweise bis auf Weiteres auch die Bundesförderung effiziente Wärmenetze und die Fördermittel, die den Kommunen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne zugesagt wurden. Die Finanzplanung für das KTF-Sondervermögen soll nun überdacht und neu ausgerichtet werden. Mit Ergebnissen ist in den kommenden zwei Wochen bis zum 01.12.2023 zu rechnen, wenn das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 im Bundestag verabschiedet werden soll.

Hinsichtlich der sofortigen vorläufigen Haushaltssperre wird der VKU weiterhin dafür werben, dass die bislang eingeplanten Mittel für die BEW und das WPG bei einer Neuaufstellung erhöht, keinesfalls jedoch reduziert werden. Die Forderung des VKU, die Fördermittel der BEG im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung fokussiert einzusetzen, erhält vor dem Hintergrund des Verlustes substanzieller KTF-Mittel durch das Urteil eine noch höhere Bedeutung.