Konzept zum Industriestrompreis
Bundesregierung plant Entlastungen für stromintensive Unternehmen
Die Bundesregierung will mit einem neuen Industriestrompreis stromintensive Unternehmen vor hohen Energiekosten schützen und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit sichern. Die praktische Umsetzung des Instrumentes sollte nach Auffassung des VKU von einer behördlichen Institution abgewickelt werden.
04.12.25
Die Bundesregierung will mit einem neuen Industriestrompreis stromintensive Unternehmen vor hohen Energiekosten schützen und ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit sichern. Die praktische Umsetzung des Instrumentes sollte nach Auffassung des VKU von einer behördlichen Institution abgewickelt werden.
Das Konzept des Bundeswirtschaftsministeriums zum Industriestrompreis sieht einen Zielpreis von fünf Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) vor.
Grundlage für die Berechnung der Förderung ist der Durchschnittspreis des Base-Frontjahres-Futures für die deutsch-luxemburgische Gebotszone. Die Beihilfe deckt die Hälfte dieses Referenzpreises, jedoch maximal bis zum Zielpreis. Die Vergünstigung wird für die Hälfte des jährlichen Stromverbrauchs gewährt. So würde bei einem Referenzpreis von 120 €/MWh (12 ct/kWh) eine Entlastung von 6 ct/kWh für 50 Prozent des Stromverbrauchs (Endpreis 6 ct/kWh) erfolgen, bei einem geringeren Referenzwert von bspw. 88 €/MWh (8,8 ct/kWh) jedoch nur eine Entlastung in Höhe von 3,8 ct/kWh für 50 Prozent des Stromverbrauchs (Endpreis 5 ct/kWh) erfolgen.
In der Vergangenheit hatte der VKU vor negativen Auswirkungen auf die Liquidität des Terminmarkts gewarnt, da durch die Entlastung die Nachfrage nach Absicherungsprodukten reduziert wird. Diese Gefahr soll laut Konzept durch die Bezugnahme auf das Vorjahr gemindert werden, was der VKU grundsätzlich begrüßt. Allerdings ist zu beachten, dass durch die Referenz auf den Frontjahres-Future nach wie vor Anreize für die begünstigten Unternehmen ausgehen könnten, sich nicht längerfristig, sondern lediglich auf Jahresbasis abzusichern.
Begünstigt werden sollen Unternehmen aus besonders stromintensiven Branchen mit hohem Verlagerungsrisiko, darunter Chemie-, Metall- und Glasindustrie sowie Hersteller von Batteriezellen und Halbleitern. Das Konzept verweist hier auf die Liste des Anhang 1 der EU-Leitlinien für Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfen (KUEBLL). Weitere Sektoren können nach Zustimmung der EU-Kommission hinzukommen. Unternehmen können zwischen diesem Modell und der bestehenden Strompreiskompensation wählen – eine „Doppelförderung“ ist demnach ausgeschlossen.
Die Förderung umfasst grundsätzlich 50 Prozent des jährlichen Stromverbrauchs. Im Gegenzug müssen Unternehmen mindestens die Hälfte der Beihilfe in Investitionen zur Dekarbonisierung stecken – etwa in erneuerbare Energien (inklusive PPA), Speicher, Energieeffizienz oder Elektrolyseure. Ein zusätzlicher Flexibilitätsbonus von 10 Prozent winkt bei Maßnahmen zur Steigerung der Nachfrageflexibilität. Zudem können die Unternehmen über eine degressive Variante eine höhere Entlastung zu Beginn des Förderzeitraums erhalten. Dies soll laut Konzept Investitionen möglichst schnell anreizen.
Das Instrument soll von 2026 bis 2028 laufen. Die Auszahlungen erfolgen jeweils im Folgejahr. Offen ist, über welchen konkreten Mechanismus die Förderung ausgezahlt werden soll. Denkbar wären etwa die Ausstellung eines Begrenzungsbescheids oder Direktzahlungen durch eine amtliche Stelle. Wichtig ist aus Sicht des VKU, dass die Energieversorger nicht mit der Administration der Entlastung betraut werden. Dies hat bereits während der Energiepreisbremse zu einem ungeheuren Aufwand geführt, der für viele Energieversorger erheblichen Personalkapazitäten gebunden und Kosten verursacht hat. Behördliche Einrichtungen wie etwa das BAFA wären deshalb für die Abwicklung die geeigneten Institutionen.
Mit einer finalen Festlegung des Förderregimes ist voraussichtlich im Frühjahr 2026 zu rechnen. Das Bundeswirtschaftsministerium muss diese zuvor von der Europäischen Kommission genehmigen lassen. Die Förderrichtlinie soll sodann zum 01.01.2026 rückwirkend in Kraft treten. Den Finanzierungsbedarf für die Haushaltsjahre 2027 - 2029 veranschlagt das Bundeswirtschaftsministerium bei 3,1 Milliarden Euro.