Positionen des VKU in Kürze
Beschleunigung konsequent technologieoffen und systemorientiert ausgestalten: Es greift viel zu kurz, die Beschleunigungsregeln nur auf die Zulassungsverfahren für Kraftwerke und Stromspeicher anzuwenden, die im Rahmen des StromVKG bezuschlagt werden. Notwendig ist eine Ausweitung auf alle immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Flexibilität für das Stromversorgungssystem bereitstellen, und zwar unabhängig davon, ob und welche Fördermechanismen sie in Anspruch nehmen.
Gesetzliche Höchstfristen dürfen nicht faktisch zu Regelfristen werden: Entscheidend ist, dass Beschleunigung nicht allein durch die Festlegung eines spätesten Entscheidungszeitpunkts erreicht wird, sondern auch dadurch, dass Verfahren bei Vorliegen entscheidungsreifer Unterlagen frühzeitig abgeschlossen werden.
- Neue Fristen und Verfahrensregelungen so gestalten, dass zusätzliche Verzögerungen und erhöhter Abstimmungsaufwand vermieden werden: Die Konzentrationswirkung der Genehmigung sollte möglichst erhalten bleiben, um parallele Verfahren zu vermeiden. Zugleich sollten Referenzprojekte und serienidentische Anlagen konsequent prüfungsentlastend berücksichtigt werden, damit Standardisierungs- und Beschleunigungspotenziale in der Praxis tatsächlich genutzt werden können. Insgesamt sollte das FlexBG auf eine rechtssichere, integrierte und effiziente Verfahrensgestaltung ausgerichtet werden.
Unbefristete Bewilligung für die öffentliche Wasserversorgung: Analog zu Pumpspeicherkraftwerken sollten Bewilligungen für Gewässerbenutzungen zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 14 Abs. 2 WHG ebenfalls unbefristet erteilt werden können. Nur so lässt sich ihrer besonderen Bedeutung für das Allgemeinwohl sowie der erforderlichen langfristigen Versorgungs- und Investitionssicherheit angemessen Rechnung tragen.