Positionen des VKU in Kürze
Der VKU begrüßt grundsätzlich die geplanten Verfahrensbeschleunigungen und -vereinfachungen im Baurecht. Die Rechte der Träger öffentlicher Belange im Verfahren müssen dabei weiter gewährleistet sein. Mögliche Zielkonflikte zwischen „Bauturbo“ und Klimaanpassung dürfen nicht zu Lasten von Entwässerungsmaßnahmen gehen.
Die Träger öffentlicher wasserwirtschaftlicher Belange sind mit Blick auf eine wassersensiblere Stadtentwicklung frühzeitig und verbindlicher in die städtebaulichen Planungen einzubinden.
Solarthermie sollte in den Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB aufgenommen werden, denn dadurch ließen sich Solarthermieprojekte und damit die Wärmewende erheblich beschleunigen.
Der Maximalabstand für Batteriespeicher im Umkreis von Umspannwerken oder Kraftwerken sollte von 200 auf mindestens 500 Meter erweitert werden. Zudem sollte es ausreichend sein, wenn sich das Vorhaben „überwiegend“ innerhalb des Radius’ befindet.
Eine etwaige Privilegierung für Wasserstoffspeicher sollte mit der Klarstellung einhergehen, dass auch Erdgasspeicher weiterhin privilegiert sind. Viele Wasserstoffspeicher werden zunächst als Erdgasspeicher errichtet und später auf einen Betrieb mit Wasserstoff umgewidmet.
§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollte für Windenergieanlagen an Land so angepasst werden, dass im Einzelfall vom vollständigen Rückbau unterirdischer Anlagenteile abgewichen werden kann, sofern keine nachteiligen Auswirkungen auf Boden oder Grundwasser zu erwarten sind.
Zur Erleichterung des Windenergieausbaus an Land schlägt der VKU vor:
Der Maximalabstand zwischen Alt- und Neuanlagen beim Repowering außerhalb von Windenergiegebieten sollte in Anlehnung an § 16b BImSchG das Fünffache der Anlagenhöhe betragen.
Rotoren von Windenergieanlagen sollten über die planerisch ausgewiesenen Flächen hinausragen dürfen.
Pauschale Länderabstandsregelungen zur Wohnbebauung sowie Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen sollten unzulässig sein.