VKU-Stellungnahme
VKU-Kurzstellungnahme zum Regierungsentwurf eines Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetzes (StromVKG) vom 13.05.2026

05.06.26

Deckblatt der Publikation VKU-Kurzstellungnahme zum Regierungsentwurf eines Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetzes (StromVKG) vom 13.05.2026
PDF Download

Kernpositionen des VKU in Kürze 

Um die Ziele des StromVKG über einen breiten Wettbewerb sicherzustellen, bedarf es:

  • wirksamer Instrumente zur Sicherstellung von Wettbewerb und Bietervielfalt und zur Begrenzung von Marktmacht, etwa durch Begrenzung von Gebots- bzw. Zuschlagsvolumina einzelner Anbieter (siehe Vorschlag im Marktmachtbericht des Bundeskartellamtes; § 48),

  • verhältnismäßiger Anforderungen und systematischer Staffelung von finanziellen Sicherheitsleistungen (§ 42 – § 44) für Pönalen, denn hohe und sich teilweise überlappende finanzielle Hinterlegungen erhöhen das Projektvolumen signifikant, binden langfristig hohe Kapitalbeträge und stehen währenddessen nicht für weitere Versorgungs- und Transformationsaufgaben zur Verfügung, zum Beispiel im Rahmen der Wärmewende,

  • einer Anhebung des Höchstwertes, um projektspezifische und marktseitige Risiken angemessen zu berücksichtigen,

  • eines ausreichenden zeitlichen Vorlaufs von 10 Wochen (statt 7 Wochen, § 35), um auf Basis einer finalen Projektkalkulation die internen Entscheidungsprozesse, kommunale Gremienläufe und Beschlüsse herbeizuführen,

  • der Sicherstellung, dass die Anforderungen an Momentanreservebereitstellung (§ 16) technisch umsetzbar und wirtschaftlich tragfähig bleiben, insbesondere vor dem Hintergrund zusätzlicher Investitionen durch die Bereitstellung auch im Stillstand. Diese Mehrkosten müssen sich im Höchstpreis widerspiegeln,

  • eines Verhältnisses von 2:1 bei den Zuschlägen zwischen netztechnischem Süden („Südbonus“) und Norden/Osten (§ 48). Perspektivisch werden bundesweit steuerbare Ersatzneubauten benötigt, um Netzstabilität, Systemdienstleistungen und Netzwiederaufbau sicherzustellen, 

  • einer endgültigen beihilferechtlichen Klärung vor Ausschreibungsbeginn. 

Ohne diese Anpassungen besteht die Gefahr, dass die Ausschreibungen vor allem von wenigen großen Akteuren geprägt werden, der Wettbewerb stark verengt wird und sogar Unterzeichnung droht. Das Ziel des StromVKG, Versorgungssicherheit sicherzustellen, wäre gefährdet.