VKU-Stellungnahme
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf des BMWK vom 11.04.2024

Der VKU bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf des BMWK vom 11.04.2024 Stellung zu nehmen.

02.05.24

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Positionen des VKU in Kürze

  • Der VKU begrüßt das mit dem Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes (WassBG) zum Ausdruck gebrachte Bewusstsein um die Wichtigkeit der Wasserstofftransformation und teilt das Anliegen, die hierbei relevanten Planungs- und Genehmigungsverfahren rechtlich zu beschleunigen.
  • Im Gesetzestext ist der Vorrang der wasserwirtschaftlichen Belange ausdrücklich festzuschreiben. Es muss sichergestellt werden, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für Vorhaben nach dem WassBG nur erteilt wird, wenn vorrangige wasserwirtschaftliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
  • Dies muss klar und eindeutig aus den gesetzlichen Normen hervorgehen. Allein ein Hinweis auf die besondere Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung in der Gesetzesbegründung ist nicht ausreichend.
  • Grundsätzlich begrüßen wir eine Vereinfachung und Beschleunigung wasserrechtlicher Verfahren durch Digitalisierung. Es ist zeitgemäß und angemessen, dass die Antrags- und Genehmigungsprozesse digitalisiert werden. Dies ermöglicht schnellere Prüfungen, erhöht die Transparenz auch für die Antragsteller und lässt positive Effekte für den H2-Markthochlauf erwarten.
  • Faktisch werden diese Beschleunigungsregelungen jedoch dazu führen, dass sich die Verfahrensdauer "normaler" wasserrechtlicher Verfahren aufgrund von knappen Personalressourcen in den unteren Wasserbehörden weiter verlängern werden. Aufgrund der kurzen Fristen sind die Verfahren für Wasserstoffvorhaben nach dem WassBG vorrangig zu bearbeiten und andere Verfahren werden hintenanstehen müssen. Wir würden daher eine Vereinfachung und Beschleunigung wasserrechtlicher Vorhaben insgesamt begrüßen. Mindestens jedoch sind Wasserrechtsverfahren und Infrastrukturmaßnahmen von Wasserversorgern (bspw. Leitungsbau), die der Erhöhung der Entnahmemengen und/oder der Belieferung von Wasserstoffprojekten dienen, ebenfalls in die Beschleunigung einzubeziehen.
  • Hinzukommt, dass die Verfahrensdauer wasserrechtlicher Verfahren u.a. aus den häufig unklaren fachlichen Anforderungen resultiert. Um eine Beeinträchtigung wasser- und umweltrechtlicher Belange auszuschließen, sollten flankierend zu den Regelungen der Verfahrensbeschleunigung auch fachliche Anforderungen in den Blick genommen werden.
  • Daneben geben wir noch zu bedenken, dass Wasser für Wasserstoffprojekte aus unterschiedlichen Bezugsquellen kommen werden. Dafür werden vielfach auch Rückhalte- und Speicheranlagen erforderlich sein. Solche Anlagen sollten ebenfalls in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, da anderenfalls die Beschleunigung der Vorhaben nicht vollumfänglich greift.
  • Im Gesetzesentwurf werden viele richtige Weichenstellungen getroffen. Über die in diesem Gesetz adressierten Herausforderungen hinaus gibt es jedoch noch weitere Stellschrauben, welche den H2-Hochlauf beschleunigen könnten. So sollten langwierige Prüfverfahren für Förderungen (bspw. IPCEI-Projekte) beschleunigt oder zusätzliche Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (z.B. zinsvergünstigte Kredite der KfW) getroffen werden, um Investitionen anzureizen.
  • Der Markthochlauf braucht zudem Offenheit bei den Herstellungsverfahren: Mit welchem Verfahren H2 produziert wird, muss unerheblich sein. Wichtig ist, dass ein möglichst breites Spektrum an Wasserstofferzeugung (Elektrolyse, Dampfreformierung aus Biogas, Katalyse, Pyrolyse, …) zugelassen ist. Die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Elektrolyseure sollte also aufgehoben werden.
  • Der Aus- und Umbau des Gasverteilernetzes sollte wie ebenso wie die in § 2 WassBG genannten v.a. erzeugungs- und importrelevanten Anlagen, rechtlich privilegiert und ins „überragende öffentliche Interesse“ gerückt werde.

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