VKU-Positionspapier
Anwendung von § 2b UStG auf Anstalten des öffentlichen Rechts

Die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) wurde geschaffen, um Kommunen die Möglichkeit zu geben, in dieser verschiedene Aufgaben zu bündeln und dadurch die Effizienz im Rahmen der Aufgabenerfüllung zu erhöhen. Die Gründung einer AöR führt dazu, dass zwischen AöR und ihrer Trägerkommune wechselseitige Leistungsbeziehungen entstehen. § 2b UStG könnte zur Folge haben, dass diese Leistungsbeziehungen der Umsatzbesteuerung unterworfen werden. Dies würde dem Ziel einer AöR, durch Aufgabenbündelung Synergien zu schaffen, diametral entgegenstehen. Die Zukunft der Rechtsform der AöR wird dadurch grundsätzlich in Frage gestellt. Aus Sicht des VKU darf es nicht soweit kommen.

06.12.18

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Die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) wurde geschaffen, um Kommunen die Möglichkeit zu geben, in dieser verschiedene Aufgaben zu bündeln und dadurch die Effizienz im Rahmen der Aufgabenerfüllung zu erhöhen. Die Gründung einer AöR führt dazu, dass zwischen AöR und ihrer Träger- kommune wechselseitige Leistungsbeziehungen entstehen. § 2b UStG könnte zur Folge haben, dass diese Leistungsbeziehungen der Umsatzbesteuerung unterworfen werden. Dies würde dem Ziel einer AöR, durch Aufgabenbündelung Synergien zu schaffen, diametral entgegenstehen. Die Zukunft der Rechtsform der AöR wird dadurch grundsätzlich in Frage gestellt. Aus Sicht des VKU darf es nicht soweit kommen.