Umsetzung der EU-Verordnung in nationales Recht
VKU Stellungnahme zur WHG-Änderung Abwasserwiederverwendung 22.04.24

Das Bundesumweltministerium hat zur weiteren Konkretisierung der EU-Verordnung über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung nunmehr einen Regelungsvorschlag vorgelegt. Der VKU fordert weitgehende Nachbesserungen bei der geplanten Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, um die Vorschriften aus Sicht der kommunalen Wasserwirtschaft praktikabel zu gestalten.

Nicht nur in den südlichen Ländern Europas, sondern auch in einigen Regionen Deutschlands ist in den letzten Jahren der Druck auf die Wasserressourcen in den heißen Sommermonaten gestiegen. Um dieser Entwicklung gerade in der Landwirtschaft entgegenzuwirken, hat die EU in 2020 die Verordnung über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (Verordnung (EU) 2020/741) verabschiedet. Nach einer zweijährigen Frist gilt die EU-Verordnung zur Abwasserwiederverwendung seit Juni 2023 in den Mitgliedstaaten und somit auch in Deutschland unmittelbar. Die Schaffung eines konkreten Regelungsvorschlags erfolgt nunmehr durch die Ergänzung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Abwasserwiederverwendung ist auch in Deutschland mit Blick auf die Auswirkungen des Klimawandels ein wichtiges Thema. Die zu schaffenden nationalen Regelungen müssen diese grundsätzlich unbürokratisch ermöglichen, dabei aber auch den Schutz der Trinkwasserressourcen gewährleisten. Mit seinem Positionspapier hat sich der VKU bereits frühzeitig für die Interessen der kommunalen Wasserwirtschaft in die Diskussion eingebracht.

In seiner Stellungnahme zur Änderung des WHG hat sich der VKU wie folgt positioniert:

  • Im Sinne des Schutzes der Trinkwasserressourcen fordert der VKU, neben den Schutzzonen I und II auch die Schutzzone III der Wasserschutzgebiete vom Anwendungsbereich der Abwasserwiederverwendung grundsätzlich auszunehmen. Für Trinkwassergewinnungen ohne Schutzgebiet ist ebenfalls eine entsprechende Regelung zu treffen. Darüber hinaus sollten Vorranggebiete für die zukünftige Trinkwassergewinnung vom Anwendungsbereich ausgeschlossen oder einer Prüfung möglicher Auswirkungen auf das Grundwasser und eine Trinkwassergewinnung unterzogen werden.
     
  • Aus Sicht des VKU bedarf es einer klaren Abgrenzung der Wasseraufbereitung zur Abwasserwiederverwendung von der kommunalen Abwasserbeseitigung sowohl technisch als auch bilanziell. Denn die Kosten für die Abwasserwiederverwendung können nicht über Gebühren auf die Bürger umgelegt werden, sondern müssen durch den Endutzer des wiederverwendeten Wassers bezahlt werden. Der § 54 Absatz 2 Satz 3 WHG-E schafft hierfür grundsätzlich die erforderliche Regelung.Es bedarf jedoch einer weiteren Klarstellung insbesondere vor dem Hintergrund der Gebührenerhebung. Wegen der unterschiedlichen Kostenzuordnung sollte jedoch noch klarer geregelt werden, welche Anforderungen an die Wasseraufbereitung, Speicherung, Verteilung und Wiederverwendung gestellt und wie diese von den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung getrennt werden. Bestenfalls sollte ein „Übergabepunkt“ definiert werden, an dem die Abwassereigenschaft im Vorgang der Wasseraufbereitung und damit auch die Zuständigkeit des Anlagenbetreibers endet. Dafür sollten zumindest wesentliche Begriffsbestimmungen aus der Verordnung (EU) 2020/741 im WHG-E aufgenommen werden.
     
  • Mit zunehmendem Druck auf die Wasserressourcen wird die Abwasserwiederverwendung auch in anderen Geltungs- und Anwendungsbereichen, wie der industriellen Nutzung oder der Bewässerung von Grünflächen, an Relevanz gewinnen wird. Daher plädiert der VKU dafür, diese Bereiche bereits im vorliegenden Gesetzentwurf zu berücksichtigen und die Beschränkung auf die landwirtschaftliche Nutzung aus allen entsprechenden Vorschriften zu streichen.
     
  • Der Risikomanagementplan ist die zentrale Bewertungsgrundlage im Genehmigungsverfahren. Daher sieht der VKU es als problematisch an, dass der Umfang und die Anforderungen an einen solchen Risikomanagementplan derzeit noch nicht näher definiert werden. Die vorgesehene alleinige Übertragung dieser Aufgabe auf den Anlagenerrichter oder -betreiber lehnt der VKU ab. Es wäre interessengerechter und zielführender, die Erstellung des Risikomanagementplanes bei der zuständigen Behörde anzusiedeln und den beteiligten Personen entsprechend ihren Betroffenheiten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten aufzuerlegen. Der Risikomanagementplan muss im Rahmen einer Durchführungsverordnung so ausgestaltet werden, dass der Aufwand und damit die bürokratischen Mehrkosten für die Betreiber der Wasseraufbereitung minimiert werden.
     
  • Betreiber von Abwasseranlagen werden vielfach als ein finanzwirtschaftlich gesondertes Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht als Eigenbetrieb geführt, was eine Zuordnung in den Normbereich Wirtschaft grundsätzlich ausschließt. Dies muss entsprechend angepasst werden. Unabhängig davon sieht der VKU den Erfüllungsaufwand bei den Betreibern der Abwasserwiederverwendung und bei den zuständigen Behörden als deutlich zu niedrig angesetzt.

Die VKU-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG-E) vom 28.02.2024 finden Sie hier.