Natürlicher Klimaschutz
Förderrichtlinie „Natürlicher Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ gestartet 17.07.23

Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat am 14. Juli nunmehr die erste Förderrichtlinie für Kommunen im Rahmen des „Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz“ (ANK) veröffentlicht (siehe Pressemitteilung). Mit der Förderrichtlinie „Natürlicher Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ sollen insbesondere Kommunen und kommunale Zweckverbände beim Natürlichen Klimaschutz auf öffentlichen Flächen unterstützt werden. Dafür stehen in den kommenden Jahren bis zu 100 Millionen Euro zur Verfügung.

Auf öffentlichen nicht wirtschaftlich genutzten Flächen in Dörfern, Städten und in der freien Landschaft sollen insbesondere investive Maßnahmen gefördert werden: zur Begrünung, Renaturierung oder Aufwertung und Vernetzung, zum Wasserrückhalt in der Landschaft und der Renaturierung von Gewässern oder zur Entsiegelung und Wiederherstellung der natürlichen Funktionen des Bodens. Die Fördergegenstände decken viele Handlungsfelder des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz ab.

Für die Umsetzung der Fördermaßnahme „Natürlicher Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum“ hat das BMUV die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH als Projektträger beauftragt. Weitere Informationen zur Förderrichtlinie sowie zum Antragsverfahren sind unter www.z-u-g.org/ank-lk abrufbar.

Ein weiteres Förderprogramm zu Natürlichem Klimaschutz in Unternehmen ist am 15. Juli 2023 im Rahmen des KfW-Umweltprogramms gestartet. Weitere Informationen sind auf der KFW-Webseite verfügbar.

Gegenstand der Förderrichtlinie

Grundsätzlich sind nur Maßnahmen auf öffentlichen, nicht wirtschaftlich genutzten Flächen förderfähig. Besonders förderwürdig sind investive Maßnahmen und solche, die Synergien zwischen dem Klimaschutz, dem Erhalt oder der Stärkung der biologischen Vielfalt sowie der Steigerung der Attraktivität von ländlichen Gebieten nutzen. Dazu zählen unter anderem:

  1. die naturnahe und biodiversitätsfördernde Begrünung in Dörfern und Städten in ländlichen Regionen einschließlich Sicherung von Altbäumen, Anlage von Wegbegrünung oder Blühstreifen oder Pflanzung klimaresistenter, standortheimischer und nicht invasiver Bäume;
  2. Maßnahmen zum Wasserrückhalt in der Landschaft und zur Renaturierung von Fließ- und Stillgewässern, einschließlich Rück- und Umbau von Entwässerungseinrichtungen und längerfristige Stabilisierung bzw. Wiederherstellung grundwasserbeeinflusster Lebensräume, Anbindung von Auenflächen, Erhalt und Anlage von naturnahen und biodiversitätsfördernden Teichlandschaften, Rückhalt und Speicherung von Niederschlagswasser mittels naturbasierter Lösungen;
  3. die Entsiegelung von Böden zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen, wie z. B. Wasseraufnahmefähigkeit mit den Aspekten Grundwasserbildung, Reduzierung von Hochwasserspitzen sowie Kohlenstoffbindung, Reduzierung von Hitzestress und Lufttrockenheit.

Finanzieller Rahmen

Für die Umsetzung und Finanzierung dieser Maßnahme wurde im Klima- und Transformationsfonds (KTF) der Titel Fördermaßnahmen zum Natürlichen Klimaschutz in kommunalen Gebieten im ländlichen Raum ausgebracht. Für das Jahr 2023 sind Ausgaben von 8 Mio. € und eine Verpflichtungsermächtigung (VE) in Höhe von 92 Mio. € mit Fälligkeit in den Haushaltsjahren 2024 bis 2028 eingeplant.

Antragsberechtigt sind Kommunen im ländlichen Raum sowie (inter)kommunale Zweckverbände gemäß der Definition des BBSR für siedlungsstrukturelle Kreistypen (siehe unten). Sonstige Einrichtungen von Kommunen (z. B. Regiebetriebe, Eigenbetriebe, Eigengesellschaften, Anstalten des öffentlichen Rechts) sind nicht antragsberechtigt.

In Anlehnung an siedlungsstrukturelle (Kreis-)Typisierungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) umfasst die Definition „Kommunen im ländlichen Raumdünn besiedelte ländliche Kreise und auch die ländlichen Kreise mit Verdichtungsansätzen, um möglichst viele für Maßnahmen des natürlichen Klimaschutzes potenziell geeignete Gebiete in die Förderkulisse einzubeziehen (siehe grüne und hellgrüne Regionen auf der Karte des BBSR).

Die Förderprojekte werden grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung bewilligt. Die Obergrenze der Regelförderquote beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Eingrenzung der Fördergegenstände und Antragsberechtigten erfolgte unter der Maßgabe, dass die geförderten Maßnahmen keine Beihilfen nach dem Unionsrecht darstellen. Somit ist es möglich, finanzschwachen Kommunen eine bis zu 90 % - Anteilsfinanzierung der Projektausgaben zu gewähren.

Hintergrund

Das BMUV bereitet weitere Fördermaßnahmen im Rahmen des ANK vor, die in Kürze veröffentlicht werden. Dabei geht es um Angebote zur Klimaanpassung und Stadtnatur sowie um Renaturierungsmaßnahmen für Moore, Wälder und Auen sowie um die Entwicklung von Wildnis in Deutschland. Insgesamt stehen für Fördermaßnahmen im ANK bis zu vier Milliarden Euro bis 2026 zur Verfügung.

Um dem hohen Informations- und Beratungsbedarf im Natürlichen Klimaschutz gerecht zu werden, errichtet die ZUG im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) derzeit das Kompetenzzentrum für Natürlichen Klimaschutz (Website des KNK). Es soll als bundesweite Anlaufstelle die Beratung zum Natürlichen Klimaschutz und zur Förderung von Maßnahmen entlang aller Handlungsfelder des ANK in den Ländern, Regionen und vor Ort koordinieren sowie mit zahlreichen Veranstaltungen Informations- und Vernetzungsangebote machen. Die Eröffnung des Zentrums ist für Anfang Oktober 2023 in Berlin geplant.