BayVGH trifft Grundsatzentscheidung
Messdaten von zu ungeeichten Wasserzählern dürfen nicht zur Abrechnung verwendet werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat am 15.06.2023 entschieden, dass die Messdaten eines ungeeichten Wasserzählers nicht für die Abrechnung von Wasser- und Schmutzwassergebühren verwendet werden dürfen..

25.08.23

Messdaten eines ungeeichten Wasserzählers dürfen nicht für die Abrechnung von Wasser- und Schmutzwassergebühren verwendet werden. Gemäß § 31 Abs. 1, 2 Nr. 3 und 37 Abs. 1 MessEG dürfen nur geeichte Wasserzähler verwendet werden. Die Verwendung ungeeichter Zähler stellt gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 14 MessEG als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand dar, der mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Messungen, die ein ungeeichter Zähler vornimmt, sind daher von vornherein keine Grundlage für die Abrechnung der Gebühren. Der Anschein der Richtigkeit des Messergebnisses besteht bei fehlender Eichung nicht. Das hat der BayVGH mit Urteil vom 15.06.2023 | Az.: 20 B 21.2421 entschieden.

Liegen damit keine verwendbaren Messdaten eines geeichten Wasserzählers vor, so kann nur auf eine satzungsrechtlich geregelte Schätzungsbefugnis zurückgegriffen werden.

Als Grundlage für eine solche Schätzung können der Durchschnittsverbrauch des klägerischen Grundstücks in den Vorjahreszeiträumen oder Referenzwerte aus dem Versorgungsgebiet der beklagten Gemeinde herangezogen werden.

Diese Entscheidung kann nach Auffassung des VKU auch im Vertragsrecht der AVBWasserV entsprechend angewendet werden. Die die Schätzungsbefugnis ergibt sich hier aus der analogen Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV. Der dort erwähnte Fall, dass eine Messeinrichtung nicht anzeigt, ist aus Sicht des VKU mit dem Fall gleichzusetzen, dass die Messdaten eines ungeeichten Wasserzählers nicht für die Abrechnung verwendet werden dürfen.

Im Streitfall folgt der BayVGH zudem nicht der Argumentation der beklagten Gemeinde, dass ein Austausch des Wasserzählers nicht möglich gewesen sei, obwohl den Klägern jährlich Wurfzettel mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit des Austausches des Wasserzählers in den Hausbriefkasten eingeworfen worden seien. Insoweit bestehe ein Betretungsrecht zur satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung, das konkretisiert durch Einzelanordnungen im Wege des Verwaltungszwanges gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer hätte durchgesetzt werden können. Eine solche Anordnung diene auch der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes.