Verbraucherschutz
Löschung von SCHUFA-Daten über Zahlungsstörungen nach dem Forderungsausgleich

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18.12.2025 entschieden, dass private Wirtschaftsauskunfteien bei Daten zu Zahlungsstörungen nicht an die strengen Löschfristen des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses gebunden sind. Solche Daten müssen daher nicht sofort nach Ausgleich der Forderung gelöscht werden.

23.01.26

In seinem Urteil (Az.: I ZR 97/25) hat der BGH festgestellt, dass die längst mögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben wird. Daher müssen solche Daten nicht - wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen - sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Damit hat der BGH eine Abgrenzung zu dem vom EuGH mit Urteil vom 07.12.2023 (Rechtssachen C- 26/22 und C-64/22 | "SCHUFA Holding | Restschuldbefreiung) entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können vielmehr laut BGH von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.

Die im Verfahren beklagte SCHUFA Holding AG speichert auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab, so auch drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleich dieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als "sehr kritisch" einstufte. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die DSGVO verstoßen. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. 

Das Landgericht (LG) Bonn hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat dieses Urteil teilweise abgeändert und die SCHUFA zur Zahlung von 1.040,50 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom OLG zugelassenen Revision verfolgte die SCHUFA  ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Die Revision der SCHUFA hatte Erfolg. Der BGH hat das Urteil des OLG Köln aufgehoben, die Sache an das OLG zurückverwiesen und folgendes ausgeführt: 

Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA  werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person wie dem Kläger gegenüber. 

In seinem Urteil "SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)" hatte der EuGH entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht. 

Daraus folgt aber nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längst mögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register - hier im Schuldnerverzeichnis - vorgegeben wird. Die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), die bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden. Die vorliegende Datenspeicherung unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den EuGH, dass dort Daten aus dem öffentlichen Register - den Insolvenzbekanntmachungen - übernommen und parallel gespeichert wurden, während hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert wurden. 

Der BGH weist darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 01.01.2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des Senats grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Im Ausgangspunkt (Satz 1) sieht diese Regelung eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vor. Die Speicherung endet jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten (Satz 2), wenn (1) der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, (2) keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und (3) der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte. Dem Schuldner muss es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In diesem Fall kann die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist. 

War die vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich in Betracht, dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen sind.