E-Mobilität
Halter- und Fahrerhaftung von E-Scootern soll verschärft werden
Die Bundesregierung hat am 18.03.2026 einen vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr beschlossen. Danach sollen es Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten.
20.03.26
Die Bundesregierung hat am 18.03.2026 einen vom Bundesjustizministerium vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr beschlossen. Danach sollen es Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern zukünftig leichter haben, Schadensersatz zu erhalten.
Nach dem Gesetzentwurf soll eine Gefährdungshaftung für Halter von E-Scootern eingeführt und die Haftung von E-Scooter-Fahrern verschärft werden. Halter von E-Scootern sollen künftig für Schäden haften, egal ob sie ein Verschulden trifft oder nicht. Für Fahrer soll künftig eine Haftung für vermutetes Verschulden gelten: Das bedeutet, dass sie haften, wenn sie sich nicht entlasten können. Im Ergebnis sollen für Unfälle mit E-Scootern künftig die gleichen Haftungsregeln gelten wie für Unfälle mit anderen Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel Autos. So sollen Geschädigte leichter Schadensersatz bekommen können. Der Schadensersatz soll dann wie bisher über die Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die Halter von E-Scootern schon nach geltendem Recht abschließen müssen.
Die Zahl der Unfälle mit E-Scootern ist laut Bundesjustizministerium in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Im Jahr 2020 gab es weniger als 6.000 Unfallbeteiligte mit E-Scootern. Im Jahr 2024 betrug ihre Zahl bereits über 12.000. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der durch solche Unfälle geschädigten Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden regulierte, waren es im Jahr 2024 bereits 5.000 Schadensfälle. Zudem zeigen Fälle in der gerichtlichen Praxis, dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte E-Scooter, gerade für Menschen mit (Seh-)Behinderungen, Barrieren darstellen, die zu Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können.
Im geltenden Recht sind E-Scooter bislang von den strengen Haftungsregeln für Kraftfahrzeuge ausgenommen. Sie profitieren von einer Ausnahmeregelung für langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h. Konkret bedeutet das, dass Geschädigte bei Unfällen mit E-Scootern für die Geltendmachung ihrer Ansprüche bislang darauf angewiesen sind, ein Verschulden insbesondere des Fahrers darzulegen und zu beweisen. In der Praxis hat das zur Folge, dass Geschädigte oft leer ausgehen. Viele Schäden, die durch E-Scooter verursacht werden, beruhen auf Unfällen mit unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scootern. In diesen Fällen bestehen oft Beweisschwierigkeiten. Die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person können für Geschädigte schwer zu ermitteln sein. Dies betrifft insbesondere sogenannte Free-floating-Vermietungsmodelle in Großstädten.
Die beabsichtigten Neuregelungen betreffen also auch kommunale Unternehmen, wenn sie E-Scooter verleihen.
Die Änderungen sollen auch für andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten. So sollen insbesondere auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie etwa Segways von den neuen Haftungsregeln erfasst werden.
Für Nutzfahrzeuge der Bau- und Landwirtschaft, motorisierte Krankenfahrstühle und andere langsam fahrende Kraftfahrzeuge soll die Ausnahme von der Gefährdungshaftung dagegen beibehalten werden.