EU-Kommission veröffentlicht Entwurf zum Data Act Data Act ändert Spielregeln auf den Datenmärkten
Unternehmen sind auf einen Zugang zu Daten angewiesen, wenn sie zukünftig noch ihre Dienstleistungen anbieten wollen. In der Datenökonomie herrschen jedoch große Machtungleichgewichte, weshalb der Datenzugang gerade für kleinere Unternehmen häufig scheitert. Diesem Problem nimmt sich die EU-Kommission mit ihrem Entwurf zum Data Act an.
Ohne entsprechende Datengrundlage wird es zukünftig für Unternehmen unmöglich sein, ihre Produkte und Dienstleistungen noch anzubieten. Der Markt für Daten ist jedoch von einem extremen Machtungleichgewicht geprägt. Im Bereich der personenbezogenen Daten beherrschen eine kleine Anzahl von Unternehmen diesen Markt beinahe vollständig. Um dies zumindest für den Bereich der Industriedaten zu verhindern, hat die EU-Kommission am 23.02.2022 ihren Entwurf für ein europäisches Datengesetz („Data Act“) veröffentlicht. Der Data Act könnte eine Art Paradigmenwechsel sein und hat das Potential die Datenwirtschaft grundsätzlich neu zu gestalten. Die Bedeutung für so gut wie jedes Unternehmen kann deshalb kaum überschätzt werden. Im Vorfeld hatte sich der VKU bereits mehrfach mit der zuständigen Abteilung der EU-Kommission zu dem Gesetzesvorhaben ausgetauscht und wird, aufgrund der hohen Relevanz des Vorschlags für die Kommunalwirtschaft, auch den weiteren Prozess in Brüssel eng begleiten.
Zentrale Bestimmungen des Data Acts
Der erste Teil des Data Acts widmet sich Daten, die durch die Nutzung vernetzter Produkte erzeugt werden, wie beispielweise einer intelligenten Waschmaschine oder mit Sensorik ausgestatteten Industrieanlagen.
Nutzer solcher vernetzten Geräte wären künftig dazu berechtigt, die kostenlose Herausgabe der durch die Nutzung entstandenen Daten zu verlangen. Der Produkthersteller oder faktische Datenhalter, wie beispielweise ein Cloudanbieter, müsste diese Daten dann entsprechend zur Verfügung stellen. Der Nutzer kann auch Dritte zum Datenzugang ermächtigen, beispielweise einen Dienstleister, der die Wartung eines entsprechenden Geräts oder einer Anlage vornehmen soll.
Sonderregeln soll es insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geben. So werden KMU beim Abschluss von Verträgen über Daten besonders geschützt. Die sogenannten Gatekeeper des Internet (z.B. Google, Facebook, etc.), also Unternehmen, die durch ihre Größe und Struktur quasi den Zugang zu einem Online-Markt regeln, sollen von den Datenzugangsansprüchen dagegen nicht profitieren.
Weiterhin schlägt die EU-Kommission im Data Act Datenzugangsrechte für Behörden und öffentliche Stellen vor. Diese könnten unter besonderen Umständen wie einer Naturkatastrophe notwendige Daten von Unternehmen anfordern, welche kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssten. Allerdings dürften die Daten nicht anderweitig, beispielweise durch Kauf, erhältlich sein.
Ein dritter wesentlicher Bereich des Data Act sind die Bestimmungen zum Wechsel zwischen Datenverarbeitungsanbietern wie beispielweise Clouddiensten. Anbieter entsprechender Dienste müssten künftig dafür Sorge tragen, dass der Wechsel zu einem anderen Anbieter für Nutzer möglichst einfach gestaltet und nicht durch Hindernisse wie vertragliche oder technische Einschränkungen gehindert wird. Der reibungslose Wechsel zwischen Anbietern soll innerhalb von 30 Kalendertagen vollzogen werden können. Um die technische Kompatibilität von Datenverarbeitungsdiensten und damit den reibungslosen Wechsel zu gewährleisten, würde die EU-Kommission im Data Act zur Erarbeitung von technischen Standards ermächtigt.
Bedeutung für kommunale Unternehmen
Insbesondere die Zugangsrechte für bei der Nutzung erzeugte Daten könnten für kommunale Unternehmen zahlreiche Vorteile bergen. Solche Daten könnten in Zukunft genutzt werden, um beispielweise die Wartung von Anlagen selbst durchzuführen oder an andere Dienstleister als den Hersteller zu vergeben. Ebenso wäre es möglich, dass die Daten zur Entwicklung neuer Geschäftsmodelle oder Optimierung von Prozessen genutzt würden.
Einschlägig wäre der Vorschlag voraussichtlich auch bei zahlreichen Produkten, die kommunale Unternehmen ihren Kunden anbieten, beispielsweise bei Produkten rund um die Steuerung von Solaranlagen, Wärmepumpen, Smart-Home-Produkten oder Ladepunkten. In diesen Fällen wäre es denkbar, dass kommunale Unternehmen selbst als Datenhalter gelten und damit Daten herausgeben müssten, wenn sie beispielweise die Daten aus diesen beim Endkunden installierten Geräten auslesen und speichern. Dann wären kommunale Unternehmen als Halter der erzeugten Daten gegenüber den Endkunden herausgabepflichtig.
Weiterer Prozess in Brüssel
Beim Vorschlag der EU-Kommission für den Data Act handelt es sich um eine Verordnung, die nach Verabschiedung unmittelbar gültig wäre und keine Umsetzung in nationales Recht erfordert. In einem ersten Schritt müssen nun das EU-Parlament und der Ministerrat ihre Positionen zum Vorschlag der EU-Kommission erarbeiten, bevor sie miteinander das finale Gesetz aushandeln. Dieser Prozess wird einige Monate dauern. Sobald eine Einigung erzielt ist, kann das Gesetz verabschiedet werden und in Kraft treten.