Bundesnetzagentur schließt Aufsichtsverfahren gegen Energielieferanten ab Untersagung von rechtswidrigen Abschlagserhöhungen
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat das im November 2021 eingeleitete Aufsichtsverfahren gegen die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH abgeschlossen und die nicht mit dem Energierecht zu vereinbarende Erhöhung von Abschlagszahlungen untersagt.
Die BNetzA hatte am 11.11.2021 mitgeteilt, dass sie ein Aufsichtsverfahren gegen die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH eingeleitet hat. Damit soll geprüft werden, ob das Unternehmen Erhöhungen von Abschlagszahlungen vorgenommen hat, die das Energiewirtschaftsgesetz nicht erlaubt. Es bestehe der Verdacht, dass die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH Erhöhungen von Abschlagszahlungen vorgenommen habe, die die energierechtlichen Anforderungen nicht erfüllten.
Grundlage seien Beschwerden von Verbrauchern insbesondere bezüglich des Verhaltens der Marke „Immergrün“ bei der BNetzA. Das Unternehmen habe am 22. und 23.10.2021 Schreiben zur Erhöhung von Abschlagszahlungen verschickt und habe die Erhöhung u.a. mit gestiegenen Beschaffungskosten begründet. Eine Erhöhung von Abschlagszahlungen mit dieser Begründung sei allerdings nicht zulässig. Werde eine Abschlagszahlung vereinbart, müsse sie sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. An diese Regelung müssten sich alle Energielieferanten halten.
Am 08.02.2022 hat nun die BNetzA darüber informiert, dass sie der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH die nicht mit dem Energierecht zu vereinbarende Erhöhung von Abschlagszahlungen untersagt habe. Bei Zuwiderhandlung habe sie ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 EUR jeweils für die Sparten Strom und Gas angedroht. Laut BNetzA dürfe das Risiko steigender Beschaffungspreise nicht durch einseitige Erhöhung der Abschläge auf Haushaltskunden abgewälzt werden.
Die BNetzA habe festgestellt, dass die von der Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH gegenüber zahlreichen Haushaltskunden im Oktober 2021 ausgesprochenen Erhöhungen der monatlichen Abschläge für Strom und Gas ohne rechtliche Grundlage erfolgt seien. Die Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH habe sich nach Überzeugung der BNetzA in den untersuchten Fällen weder auf eine absehbare Änderung des Verbrauchsverhaltens noch auf zuvor wirksam vereinbarte Preiserhöhungen stützen können. Auch in angespannten Marktsituationen seien die geltenden rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dies gelte auch und insbesondere für Normen, die dem Schutz von Verbrauchern dienen.