Gasnetzrückbau
BGH muss über Kostenerstattung für den Rückbau von Gasnetzanschlüssen entscheiden
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass Gasnetzbetreiber nach der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) nicht berechtigt seien, Kunden die Kosten für die Stilllegung eines Gasnetzanschlusses zu berechnen; entsprechende Regelungen seien daher unzulässig. Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.
23.01.26
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass Gasnetzbetreiber nach der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) nicht berechtigt seien, Kunden die Kosten für die Stilllegung eines Gasnetzanschlusses zu berechnen; entsprechende Regelungen seien daher unzulässig. Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.
Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 05.12.2025 (Az.: 6 UKl 2/25) entschieden, dass Gasnetzbetreiber nach der NDAV nicht berechtigt seien, Kunden die Kosten für die Stilllegung eines Gasnetzanschlusses zu berechnen; entsprechende Behauptungen und Preisveröffentlichungen seien irreführend und daher unzulässig. Das OLG hat aber die Revision zugelassen, weil die Rechtssache hinsichtlich der Frage, ob ein Netzbetreiber berechtigt sei, dem einzelnen Anschlussnehmer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDAV die Kosten für die Stilllegung eines Erdgas-Netzanschlusses in Rechnung zu stellen, grundsätzliche Bedeutung habe.
Seitens des von der Entscheidung betroffenen Netzbetreibers wurde fristwahrend Revision zum BGH eingelegt, aber noch nicht begründet. Mit einer BGH-Entscheidung in dieser Sache wird aber wohl nicht mehr in 2026 zu rechnen sein. Bis zu der BGH-Entscheidung wird daher weiterhin Rechtsunsicherheit zu dieser Frage bestehen.
Die bislang hierzu vertretenen, unterschiedlichen Rechtsauffassungen aus der Beratungspraxis und der Kommentarliteratur werden vom OLG Oldenburg in seinem Urteil umfassend dargestellt und bewertet. Insbesondere weist das OLG daraufhin, dass die Schlichtungsstelle Energie e.V. ihre Rechtsauffassung grundlegend geändert hat. In ihrer Empfehlung vom 05.02.2025 (Az.: sse-457/24) hat die Schlichtungsstelle noch ausgeführt, dass Anschlussnehmer verpflichtet seien, die Kosten für den Rückbau des Netzanschlusses zu übernehmen, wenn der Anschluss endgültig entfernt werden soll. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NDAV könne nämlich der Netzbetreiber die Erstattung notwendiger Kosten verlangen, wenn eine Änderung des Netzanschlusses durch den Anschlussnehmer veranlasst wurde; dies sei auch die Stilllegung bzw. der Rückbau des Anschlusses. An dieser Rechtsauffassung hält die Schlichtungsstelle in einer noch nicht veröffentlichten Empfehlung vom 10.09.2025 jedoch nicht mehr fest. Sie kommt im Gegenteil zu dem Ergebnis, dass die Stilllegung / der Rückbau von Gasnetzanschlüssen nicht als Änderung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NDAV anzusehen und daher nicht kostenerstattungspflichtig sei. Dass dieses Ergebnis dem Willen des Normgebers entspreche, zeige auch § 8 Abs. 1 Satz 3 NDAV, der bestimmt, dass nur der Netzbetreiber befugt ist, Netzanschlüsse zu unterhalten, zu erneuern, zu ändern, abzutrennen und zu beseitigen. Daraus werde deutlich, dass die Abtrennung und Beseitigung nicht als Unterfälle einer Änderung im Sinne der Systematik der Verordnung angesehen werden könnten.
Dieser Auffassung hat sich das OLG Oldenburg angeschlossen und daher einen Kostenerstattungsanspruch des Netzbetreibers verneint. Die Nennung der Vorschrift des § 9 NDAV als Rechtsgrundlage der Kostenforderung für die Stilllegung von Gasnetzanschlüssen in Schreiben an Kunden und Preisveröffentlichungen sei daher eine irreführende geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und daher unzulässig.