Kraft-Wärme-Kopplung
BGH-Entscheidung sorgt für Planungsrisiken bei der KWK-Förderung
Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen müssen sich auf wechselnde Förderbedingungen einstellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem wegweisenden Urteil vom 15. Juli 2025 (Az.: XIII ZR 2/23) klargestellt.
02.09.25
Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen müssen sich auf wechselnde Förderbedingungen einstellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem wegweisenden Urteil vom 15. Juli 2025 (Az.: XIII ZR 2/23) klargestellt.
Der Fall im Überblick
Im Jahr 2017 erließ das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zulassungsbescheid für den Betrieb eines Heizkraftwerks als hocheffiziente bestehende KWK-Anlage gemäß § 13 Abs. 6 i.V.m. §§ 10, 11 KWKG. Darin war ein KWK-Zuschlag von 1,5 Cent/kWh für eingespeisten Strom genannt. Dies entsprach der damaligen Gesetzeslage. Doch mit einer Gesetzesänderung sank der Betrag ab 2019 für Anlagen dieser Größe auf 0,5 Cent/kWh. Der Netzbetreiber reduzierte die Zahlungen gegenüber dem Anlagenbetreiber entsprechend. Daraufhin klagte dieser die Differenz von stolzen 2.407.505 Euro ein.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Zu Unrecht, wie der BGH befand. Der Anlagenbetreiber habe nicht auf Grundlage des Gesetzes auf einen Fortbestand der Förderhöhe vertrauen dürfen, denn das KWKG sehe ausdrücklich eine jährliche Überprüfung der Angemessenheit der Zuschlagszahlungen vor. Auch der BAFA-Bescheid helfe nicht weiter. Dieser habe allein die Zulassung der Anlage geregelt. Hinsichtlich der Zuschlagshöhe habe er lediglich informatorisch auf den sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Förderanspruch hingewiesen. Auch weitere Bestandteile hätten offensichtlich reinen Hinweischarakter gehabt, wie etwa Ausführungen zum Erlöschen der Zulassung und zu den Mitteilungspflichten des Anlagenbetreibers. Als Unternehmer müsse ein durchschnittlicher Anlagenbetreiber mit den für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben der Förderung vertraut sein. Dazu gehöre, dass das Bundesamt in einem Zulassungsbescheid für eine Bestandsanlage nach § 13 KWKG nicht zur Festlegung von Höhe und Dauer der Förderung befugt ist.
Folgen für die Praxis
Das Urteil setzt einen hohen Maßstab an die Sorgfaltspflicht von Anlagenbetreibern und bürdet ihnen erhebliche Planungsrisiken auf. Neben der Gefahr von Einnahmeneinbußen ebnet es den Weg für Rückforderungsansprüche von Netzbetreibern. Wer sich einem solchen Streit ausgesetzt sieht, sollte den eigenen Sachverhalt gründlich prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Beistand zur Rate ziehen. In seinem Urteil kam es dem BGH nämlich entscheidend auf den konkreten Wortlaut des zu Grunde liegenden Zulassungsbescheids an. Davon abweichende Formulierungen könnten einen entscheidenden Unterschied machen. Außerdem könnten Rückforderungsansprüche teilweise verjährt sein.
Wer aktuell ein neues KWK-Projekt plant, sollte die Möglichkeit eines Vorbescheides nach § 12 KWKG prüfen. Laut BGH könne diesem durch verbindliche Festlegung der Förderhöhe und -dauer ein Regelungsgehalt zukommen, der über den eines Zulassungsbescheids nach § 10 KWKG hinausgehe. Für Investoren kann der Vorbescheid damit ein wertvolles Instrument zur Risikominimierung sein.