Öffentliche Wasserversorgung
Beschränkung der Trinkwasserbezugsmengen in Satzung zu unbestimmt
Die Aufnahme von Regelungen zur Begrenzung von Trinkwasserbezugsmengen in der Wasserversorgungssatzung ist grundsätzlich möglich. Die Regelung muss aber erkennen lassen, nach welchen Maßstäben die Trinkwassermengen festgelegt werden.
24.07.25
Die Aufnahme von Regelungen zur Begrenzung von Trinkwasserbezugsmengen in der Wasserversorgungssatzung ist grundsätzlich möglich. Die Regelung muss aber erkennen lassen, nach welchen Maßstäben die Trinkwassermengen festgelegt werden.
Angesichts der Bedeutung der Verfügbarkeit von Trinkwasser sei eine detaillierte Regelung bereits in der Satzung erforderlich und stehe der Verlagerung dieser Verteilungsentscheidung auf den Verwaltungsvollzug im bisherigen Umfang entgegen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 8. Juli 2025 (Az. OVG 12 A 8/22) über den Normenkontrollantrag dreier Grundstückseigentümer gegen ein „Bezugslimit“.
Die vom Wasserverband getroffenen Regelungen seien zu unbestimmt. Die angegriffene Regelung sieht vor, dass alle Grundstückseigentümer im Satzungsgebiet bis spätestens März 2030 eine Anschlussgenehmigung beantragen müssen, in der eine maximale Trinkwasserbezugsmenge für jedes Grundstück festgesetzt wird. Bis zur Erteilung der Genehmigung soll sich das Benutzungsrecht nach dem durchschnittlichen pro Kopf-Verbrauch richten oder, falls ein solcher nicht feststellbar ist – wie insbesondere bei gewerblicher Nutzung -, aus der Bemessung der Trinkwasserinstallationen zu berechnen sein.
Unbeanstandet blieb dagegen die Ermächtigung des Verbandes, bei Überschreiten bestimmter Verbrauchsgrenzen im Verbandsgebiet die Trinkwasserversorgung einzuschränken (z.B. durch Bewässerungsverbote, zeitliche Nutzungsverbote oder Mengenbeschränkungen). Es bestehe ein legitimes Interesse des Wasserverbandes, sich für konkrete Mangelsituationen, deren Ausmaß im Einzelnen nicht vorhergesehen werden kann, solche Maßnahmen vorzubehalten. Deren zeitliche, örtliche und inhaltliche Reichweite müsse aber stets am Ziel der Abwehr konkreter Gefahren für die Trinkwasserversorgung ausgerichtet sein.